Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 12. Dezember 1857. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um der Erhebung der bestehenden Wasserzölle auf der Saale, sowie den 
wegen deren Hinterziehung zu verhängenden Strafen und den deshalb getroffe- 
nen Kontrole-Einrichtungen eine sichere Grundlage zu geben, ingleichen zur 
Beseitigung der bei Betreibung des Floßgewerbes auf dem Saalstrome zwischen 
den Flößern und den betheiligten Mühlenbesitzern etwa entstehenden Irrungen 
und zur Sicherung der Ufer jenes Stromes gegen Beschädigung durch die Floße, 
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Im Großherzogthume werden auf der Saale zugelassen Langholzfloße 
und Dielenfloße. 
Ueber die zulässige Höhe und Breite, sowie über die sonstige Einrichtung 
dieser Floße, ingleichen hinsichtlich der Gestattung des Umbindens derselben und 
hinsichtlich der Zulassung der sogenannten Drauflage bleiben besondere Anord- 
nungen im Verwaltungswege vorbehalten. 
  
53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.