Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Zuwiderhandlungen gegen die im Verwaltungswege deshalb ertheilten Vor- 
schriften haben, neben der Verpflichtung zu diesen Vorschriften entsprechender 
Herstellung der betreffenden Floße, für jeden einzelnen Fall eine Bestrafung 
mit fünf Thalern zur Folge. 
56# 2. 
Die Beschädigung oder Zerstörung der Stromufer, Mühlwehre oder Schleu- 
ßen durch die Floße ist 
1) wenn sie aus Bosheit oder Muthwillen erfolgt, nach Maßgabe der Be- 
stimmung im Artikel 281 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 
durch die zuständigen Gerichtsbehörden, 
2) wenn sie aus unvorsichtiger Leitung, oder aus sonstiger Fahrlässigkeit er- 
folgt, mit zwei bis zehen Thalern zu bestrafen (F. 13). 
Daneben sind die Flößer zur Vergütung des entstandenen Schadens ver- 
pflichtet und zwar bei Beschädigungen der Ufer unbedingt, bei Beschädigung 
der Wehre oder Schleußen aber dann, wenn solche aus unvorsichtiger Leitung 
des Floßes, aus sonstiger Fahrlässigkeit oder mit Absicht erfolgt sind. Für 
diese Verpflichtung haften nicht nur die Flößer, wenn deren mehrere auf dem 
Floße sich befinden, unter einander, sondern auch neben ihnen der Eigenthümer 
oder, sind deren mehrere, die Eigenthümer des Floßes solidarisch. 
— 
Wenn Flößer an anderen, als den von den betreffenden Orts-Polizei- 
behörden hierzu bestimmten und mit besonderen Anbindepfählen versehenen Ufer- 
plätzen, mit den Floßen anlegen, oder zum Zwecke des Anbindens Pfähle eigen- 
mächtig einschlagen oder riffeln, oder eingeschlagene Pfähle eigenmächtig heraus- 
ziehen: so tritt in Gemäßheit des Gesetzes über den Schutz gegen fließende 
Gewässer und über die Benutzung derselben vom 16. Februar 1854 FK. 74, 
Ziffer 5 eine Strafe bis zu zehen Thalern ein, dafern der Wasserstand die 
Höhe der Ufer noch nicht erreicht hat, oder die Flößer nicht genöthigt sind, an- 
zuhalten, um anderen sich in Gefahr befindenden Flößern zur Hülfe zu eilen. 
s8. a. 
Nicht minder verfällt derjenige Flößer in eine Strafe von fünf Thalern, 
welcher bei Wehren, die mit Schleußen versehen sind, über die Wehre flößt, 
falls dieses nicht von dem Eigenthümer des Wehres erlaubt wird.
	        
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