Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 13. Dezember 1857.
Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Ermächtigung, welche dem Verwaltungsrathe der Werra-
Eisenbahngesellschaft durch Beschluß der am 23. März d. J. zu Hildburghau-
sen gehaltenen General-Versammlung der Aktionäre ertheilt worden ist, hat der
gedachte Verwaltungsrath beschlossen, den durch die gezeichneten Stamm-Aktien
nicht gedeckten Theil des in den K.S. 6 und 7 des Statuts der Werra-Eisen-
bahngesellschaft bezeichneten Anlage-Kapitals durch ein nach dem nachstehenden
Plane aufzunehmendes Prioritäts-Anlehen im Betrage von drei Millionen
zweimal Hundert und Fünfzigtausend Thalern oder fünf Millionen
sechsmal Hundert sieben und achtzig Tausend fünf Hundert Gul-
den aufzubringen. Nachdem dieser Beschluß und der nachstehende Plan von
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, in Uebereinstimmung mit den
hohen Staatsregierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha,
genehmigt worden ist: so wird dieses auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, unter Beifügung eines Formulars der auszustellenden Priori-
täts-Obligationen, Coupons und Talons, andurch mit dem Bemerken bekannt
gemacht:
1) daß nach vorgelegter Bescheinigung der Antrag auf Konfirmation und
Eintragung der den Inhabern der Prioritäts -Obligationen am Grund-
vermögen der Werra-Eisenbahngesellschaft eingeräumten Hypothek bei den
kompetenten Gerichten von dem Verwaltungsrathe der gedachten Gesell-
schaft bereits gestellt ist;
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