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V. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß statt des bisherigen For-
mulars für Untersuchungs-Tabellen der Einzelgerichte (Beilage zu der
Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 sub Nr. 8 und Nr. 26 der Bekanntma-
chung vom 28. Juni 1850) ein anderes, zweckmäßigeres Formular eingeführt
worden und von dem Lithographen Lauer in Eisenach zu beziehen ist, und wer-
den hiernach sämmtliche Justiz-Unterbehörden angewiesen, sich vom nächsten Jahre
an des neuen Formulars für die nach F. 22 der Verordnung vom 25. Juni
1850 in vier Unterabtheilungen zu führenden Untersuchungstabellen zu bedienen.
Hierbei wird zugleich bemerkt, daß es neben den Untersuchungs-Tabellen
der Führung eines besondern Strafbuches (lit. y der Bekanntmachung vom
28. Juni 1850) nicht weiter bedarf, daß es sich aber empfiehlt, aus den Un-
tersuchungs-Tabellen besondere Rückfallsverzeichnisse und eben so besondere Ver-
zeichnisse über die erkannten Gefängnißstrafen behufs der Aushändigung an den
Diener und leichterer Kontrole der Strafvollstreckung zu ertrahiren und bezüg-
lich neben den Untersuchungs-Tabellen fortzuführen.
Das durch besondere Anordnung eingeführte Geldstrafbuch ist dagegen
auch in Zukunft neben den Untersuchungs-Tabellen besonders zu führen.
Weimar am 17. Dezember 1857.
Großherzoglich Sächfisches StaatsMinisterium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Bekaunntmachung.
Mit Rücksicht auf den hohen Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien
des Großherzogthumes für die Zeit vom 1. Januar bis letzten Dezember 1858
die Taxe
für ein Extra-Postpferd auf 13 Sgr.
und
für ein Courier= und Estaffetten-Pferd auf 18 Sgr.
auf jede Meile erhöhet worden.
Mit Beziehung auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845
wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. Dezember 1857
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof= Buchdruckerel.