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IV. Bei der am 18. d. M. Statt gefundenen Wahl eines Landtags-
Abgeordneten durch die Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we-
nigstens Eintausend Thalern jährlicher Rente ist der Herzoglich Sachsen-Alten-
burgsche wirkliche Geheimrath, Hans Conon von der Gabelentz auf Lemnitz,
zum Abgeordneten gewählt worden.
In Gemäßheit der Vorschrift im §. 35 des Landtags-Wahlgesetzes vom
6. April 1852 wird solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenom-
men hat.
Weimar am 21. Februar 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. In Folge der Veränderungen, welche sich bei Ausführung des zwi-
schen den Zollvereins-Staaten und der freien Hansestadt Bremen am 26. Ja-
nuar v. J. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Ver-
kehrsverhältnisse nöthig gemacht haben, ist von der Königlich Hannoverschen
Staatsregierung beschlossen worden, daß nachträglich auch noch die Steuerämter
an den Bahnhöfen zu Nienburg und Verden mit dem 1. März d. J.
eingehen sollen.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 8. September
1854 und 27. Januar d. J. wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 24. Februar 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.