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Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden und ausgehenden Güter nach
Maßgabe des H. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter-
und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen
(Regierungs-Blatt v. J. 1855 S. 53) versehen worden.
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854
(S. 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 23. März 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
III. Zu Folge eines Beschlusses der Königlich Bayerschen Staats-
regierung wird auf dem Eisenbahnhofe zu Hof für die zollamtliche Abfertigung
der Eisenbahn-Transporte mit dem 1. April d. J. eine besondere Zoll-Expe-
dition ins Leben treten, welche im Namen, unter Controle und mit den
Befugnissen des Haupt-Zollamtes Hof selbstständig zu fungiren und die Bezeich-
nung: „Königliches Haupt-Zollamt, Zoll-Expedition auf dem Bahn-
hofe,“ zu führen hat.
Es wird dieses, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes), hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. März 1857. 4
Eroßberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanutmachung.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, sind
vom 1. d. M. ab wegen der Abgabe und Aufbewahrung von nach Landorten
bestimmten Postsendungen folgende Bestimmungen getroffen worden:
1.
Nach Landorten bestimmte gewöhnliche, d. h. nicht rekommandirte Brief=
Postsendungen, welche bei dem Post-Büreau abzuholen sind, entweder weil
eine regelmäßige Bestellung durch bestimmte Boten nicht eingerichtet ist, oder