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3) Er muß endlich von dem betreffenden Pfarrer der Kirche, in welche
er eintreten will, gehörig unterrichtet und vorbereitet und ihm das bei dem
Uebertritte abzulegende Glaubensbekenntniß genau bekannt gemacht worden seyn.
Der Uebertritt geschieht nicht öffentlich vor versammelter Gemeinde, son-
dern durch Ablegung des Glaubensbekenntnisses und nachherige Aufnahme eines
Protokolles durch den Pfarrer in Gegenwart zweier Zeugen.
Dieses Protokoll ist in Urschrift bei den Kirchenbüchern und ein zu ferti-
gendes Duplikat desselben bei dem Duplikate der erstern aufzubewahren. Sollte
Jemand auf dem Krankenbette, in articulo mortis, zu einer andern Kirche
übertreten, ohne die hier geordneten Förmlichkeiten beobachtet zu haben, so ist
der Uebertritt als nicht geschehen zu betrachten, namentlich auch in Ansehung
des Begräbnisses.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, es mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken und solches zu Jedermanns
Nachachtung öffentlich bekannt machen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
tz
Gese
über Abänderung einiger Vorschriften des
Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das
Verhältniß der katholischen Kirchen und
Schulen.
Ministerial-Bekanutmachung.
In Folge einer von der Königlich Hannoverschen ken getrof-
fenen Anordnung wird vom 1. Juli d. J. an das gegenwärtig zum Haupt-
Jollamtsbezirke Geestemünde gehörige Nebenzollamt 1. zu Altenwalde dem Haupt-
zollamte Neuhaus unterstellt werden.
Es wird dieses andurch mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 9. Mai 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement ! der Finanzen.
Thon.
Druck der Hef Buchdruckerct.