Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Von  deu  Rechtsstreiten  der  Gemeinden.  157

elne  Parthei  vorhanden  ist,  welche  als  physische
Person  den  Eid  zu  leisten  im  Stande  wäre,  bei
welcher  aber  aus  erheblichen  Ursachen  Hinderisse
der  persönlichen  Leistung  eintreten.  Diese  Bestimmung
  ist  nicht  auf  Fälle  auszudehnen,  in  welchen
die  Parthei  selbst  eine  juristische  Person  ist,  welche
in  ihrer  ideellen  Persönlichkeit  der  Eidvesleistung
als  körperlicher  Handlung  unfähig  ist.  Es  bleibt
daher  nichts  übrig,  als  es  mit  dem  Eide  so  zu
halten,  wie  es  bei  den  Eiden  jener  juristischen  Personen,
  die  keine  sichtbare  Erscheinung  in  einer  Anzahl
  einzelner  Mitglieder  darbieten,  namentlich  bei
Stiftungen  zu  geschehen  pflegt,  wo  in  der  Regel.
die  Beamten  derselben  als  ihre  Vertreter  zu  schwören
  habens).  ·  ,

·,-Ob·undinwiefernenuneinBeamterdeI
Kuratelbehörde  über  Wahrheit  oder  über  Glauben.
einer  Thatsache  zu  schwören  verbunden  sey,  ist  nach
den  allgemeinen  Grundsätzen  über  Eidesleistung  zu
bemessen.  Es  ist  anzunehmen,  daß  es  Fälle  gibt,
wo  der  Beamte  sich  über  die  Rechtsverhältnisse
einer  juristischen  Person  in  der  Art  unterrichten
kann,  daß  er  auch  Wahrhelts=  Eide  zu  leisten  im
Stande  ist;  wie  denn  auch  in  der  Praxis  die  Vertreter
  von  Stiftungen  und  die  Fiskale  zu  dergleichen
  Eiden  zugelassen  werden.

«  die  Beweismittel  einer  Gemeinde  zur
glücklichen  Führung  eines  Rechtsstreites  ausreichen,
mag  die  Kuratelbehörde  im  Voraus  erwägen,  bevor
  sie  einen  Beschluß  über  Angehung  eines  Rechtsstreites
  faßt:  das  Rechtsverhältniß  selbst  wird  hierdurch
  nicht  geändert,  und  sollten  keine  zureichenden
  Beweismittel  vorhanden  seyn,  so  wirkt  der
Zufall  hier,  wie  in  vielen  Prozessen,  wo  es  heißt:
„Non  defeit  jus,  sed  probatio  7).“

„).  Abnolb  u.  a.  H.  §.  38  f.
*)  Daß  bei  Gerichken,  welche  zugleich  Administrativbehörden