Von deu Rechtsstreiten der Gemeinden. 157
elne Parthei vorhanden ist, welche als physische
Person den Eid zu leisten im Stande wäre, bei
welcher aber aus erheblichen Ursachen Hinderisse
der persönlichen Leistung eintreten. Diese Bestimmung
ist nicht auf Fälle auszudehnen, in welchen
die Parthei selbst eine juristische Person ist, welche
in ihrer ideellen Persönlichkeit der Eidvesleistung
als körperlicher Handlung unfähig ist. Es bleibt
daher nichts übrig, als es mit dem Eide so zu
halten, wie es bei den Eiden jener juristischen Personen,
die keine sichtbare Erscheinung in einer Anzahl
einzelner Mitglieder darbieten, namentlich bei
Stiftungen zu geschehen pflegt, wo in der Regel.
die Beamten derselben als ihre Vertreter zu schwören
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Kuratelbehörde über Wahrheit oder über Glauben.
einer Thatsache zu schwören verbunden sey, ist nach
den allgemeinen Grundsätzen über Eidesleistung zu
bemessen. Es ist anzunehmen, daß es Fälle gibt,
wo der Beamte sich über die Rechtsverhältnisse
einer juristischen Person in der Art unterrichten
kann, daß er auch Wahrhelts= Eide zu leisten im
Stande ist; wie denn auch in der Praxis die Vertreter
von Stiftungen und die Fiskale zu dergleichen
Eiden zugelassen werden.
« die Beweismittel einer Gemeinde zur
glücklichen Führung eines Rechtsstreites ausreichen,
mag die Kuratelbehörde im Voraus erwägen, bevor
sie einen Beschluß über Angehung eines Rechtsstreites
faßt: das Rechtsverhältniß selbst wird hierdurch
nicht geändert, und sollten keine zureichenden
Beweismittel vorhanden seyn, so wirkt der
Zufall hier, wie in vielen Prozessen, wo es heißt:
„Non defeit jus, sed probatio 7).“
„). Abnolb u. a. H. §. 38 f.
*) Daß bei Gerichken, welche zugleich Administrativbehörden