Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Artikel 16. 
Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 
45. Guldenfußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landes-Münz- 
fuße die Münzen des bisherigen Landes-Münzfußes und die Scheidemünzen 
eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 
19 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 der betreffenden 
Regierung vorbehalten. 
Artikel 17. 
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme 
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach 
ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den 
gewöhnlichen Umlauf an dem Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Artikel 18. 
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung 
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins- 
Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone 
ausprägen lassen, und zwar: 
1) die Krone zu ½0 des Pfundes feinen Goldes; 
2) die Halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen 
lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise 
bis zum Schlusse des Jahres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehre wird 
lediglich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf 
ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertreten- 
den Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft 
Niemand gesetzlich verpflichtet werden. 
Artikel 19. 
Das Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausend- 
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 
Kronen und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr 
oder Weniger darf, unter Festhaltung des in dem Art. 6 anerkannten Grund= 
satzes, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendtheile, im Gewichte bei dem 
einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr 
als 2½ Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des 
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