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Artikel 16.
Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des
45. Guldenfußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landes-Münz-
fuße die Münzen des bisherigen Landes-Münzfußes und die Scheidemünzen
eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art.
19 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 der betreffenden
Regierung vorbehalten.
Artikel 17.
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach
ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf an dem Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 18.
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-
Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone
ausprägen lassen, und zwar:
1) die Krone zu ½0 des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen
lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise
bis zum Schlusse des Jahres 1865 auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehre wird
lediglich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf
ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertreten-
den Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft
Niemand gesetzlich verpflichtet werden.
Artikel 19.
Das Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausend-
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45
Kronen und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr
oder Weniger darf, unter Festhaltung des in dem Art. 6 anerkannten Grund=
satzes, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendtheile, im Gewichte bei dem
einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr
als 2½ Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des
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