Suhal t.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Landesvermessung. Nachtrag vom 25. Februar 1857 zu der Ausfüh-
rungsverordnung vom 12. März 1851 zu dem Gesetze vom 5. März 1851
Landtags-Abgcordnete. Die Wahl neuer und deren Veröffentlichung
Legitimations-Zeugnisse für Fabrikanten und Handelsreisende aus dem
Großherzogthume und resp. aus dem Bremenschen Staate Behufs Erlangung
steuerfreier Gewerbsscheine zum Aussuchen von Waarenbestellungen in dem
Bremenschen Staate und resp. in dem Großherzogthume
Lengröden aus dem Besstellbezirke des Postamtes Eisenach ausgeschieden und
demjenigen der Post-Kollektion Creuzburg zugewiesen
Liechtenstein — Fürstenthum — Siehe Münze unter Nr. 1.
Lotterien — verbotene im Großherzogthume — Die Aufnahme von Ein-
ladungen zur Betheiligung an denselben, sowie der diesfallsigen Pläne, Ge-
winnlisten 2c. ist in allen Anzeigeblättern des Großherzogthumes verboten
AM.
WMahlordnung. Gesetz daruͤber
Malz. Aufhebung der Uebergangssteuer von demselben in Hohenzollern-Sig-
maringen
Maschinen-Riemen.
Maß. Siehe Gemäß.
Meiningen-Hildburghausen — Herzogthum Sachsen —
Zeugen.
Militär-Dienstpflicht:
1) Gesetz über dieselbe vom 27. Juni 1857
2) Instruktion zu der Aufstellung der Ortsliste über die Militähr-Dienstpflich-
tigen vom 22. Juli 1857
3) Musterungs= und Verloosungs-Bezirke, deren Eintheilung
4) Instruktion vom 6. August 1857 für die Bezirks-Direktoren zur Aus-
führung und Handhabung der Bestimmungen im dritten Abschnitte des
Gesetzes über die Militr-Dienstpflicht
Münze:
1) Konvention zwischen den deutschen Zollvereins-Staaten und den Regie-
rungen des Kaiserthumes Oesterreich und des Fürstenthumes Liechtenstein
d. d. Wien vom 24. Januar 1857
2) Nachtrag Wien eod. d. zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft
“. d. Dresden vom 30. Juli 1838
3) Nachtrag d. J. Welmar vom 16. Mai 1857 zu dem Gesetze vom
27. Oktober 1840 über die Münzverfassung des Großherzogthumes
.. ...
Siehe Godin.
Siehe
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33.
8. 12. 23.
29.
260.
253 —256.
34.
109—132.
221—226.
229—231.
236—252.
47—62.
63—65.
66—69.