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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Zur Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar dieses Jahres ab-
geschlossenen Münzvertrages (Reg. Blatt Seite 47 ff.) und des dazu gehörigen
Nachtrages vom nämlichen Tage zu der besondern protokollarischen Ueberein-
kunft d. d. Dresden am 30. Juli 1838 (Reg. Blatt Seite 63 ff.) verordnen
Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze
über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 27. Oktober 1840 (Regie-
rungs-Blatt vom Jahre 1840 Seite 189 ff.), wie folgt:
Münzfuß.
*ese
(Zu &.#1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Vom 1. Mai 1857 an tritt an die Stelle des 14-Thalerfußes, wornach
bei der Courant-Ausmünzung (§. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840) in
14 Thalern eine Mark feinen Silbers zu 233,55 Grammen enthalten seyn
mußte, der 30-Thalerfuß, wornach bei der Courant-Ausmünzung (F. 2
des gegenwärtigen Gesetzes) in 30 Thalern ein Pfund feinen Silbers zu 500
Grammen enthalten seyn muß, als gesetzlicher Münz= und Rechnungs-Fuß hie-
siger Lande.
Courant-Münze.
8. 2.
(Zu g. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Die Ausmünzung in Courant (C. 1 des gegenwärtigen Gesetzes) bleibt
beschränkt
1) auf die der Thalerwährung, der Oesterreichischen Währung und der
süddeutschen Währung entsprechenden gemeinschaftlichen Vereinsmünzen
(Vereinsthaler) nämlich