Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

66 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar dieses Jahres ab- 
geschlossenen Münzvertrages (Reg. Blatt Seite 47 ff.) und des dazu gehörigen 
Nachtrages vom nämlichen Tage zu der besondern protokollarischen Ueberein- 
kunft d. d. Dresden am 30. Juli 1838 (Reg. Blatt Seite 63 ff.) verordnen 
Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze 
über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 27. Oktober 1840 (Regie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1840 Seite 189 ff.), wie folgt: 
Münzfuß. 
*ese 
(Zu &.#1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Vom 1. Mai 1857 an tritt an die Stelle des 14-Thalerfußes, wornach 
bei der Courant-Ausmünzung (§. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840) in 
14 Thalern eine Mark feinen Silbers zu 233,55 Grammen enthalten seyn 
mußte, der 30-Thalerfuß, wornach bei der Courant-Ausmünzung (F. 2 
des gegenwärtigen Gesetzes) in 30 Thalern ein Pfund feinen Silbers zu 500 
Grammen enthalten seyn muß, als gesetzlicher Münz= und Rechnungs-Fuß hie- 
siger Lande. 
Courant-Münze. 
8. 2. 
(Zu g. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Die Ausmünzung in Courant (C. 1 des gegenwärtigen Gesetzes) bleibt 
beschränkt 
1) auf die der Thalerwährung, der Oesterreichischen Währung und der 
süddeutschen Währung entsprechenden gemeinschaftlichen Vereinsmünzen 
(Vereinsthaler) nämlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.