Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

38  Haftung  ber  Hypothekenbeamten.

Gerichtshofe  als  unbegründet  erkannt  und  wurde
hiezu  in  den  Gründen  ausgeführt:

Zu  1)  Die  auf  Unterlassung  der  Streitverkündung
  gestützte  Einrede  ist  ungegründet,  weil  hier
kein  Fall  vorliegt,  in  welchem  die  Streitverkündung
zur  Erhaltung  des  Regreßanspruches  an  den  Litisdenunziaten
  nothwendig,  sondern  ein  Fall,  wo  sie
nur  fakultativ  war,  es  also  zur  Begründung  der
Einrede  nicht  hinreichte,  sich  auf  die  Anführung  der
Unterlassung  der  Streitverkündung  zu  beschränken,
sondern  vom  Beklagten  zu  deduziren  war,  daß  er
bei  rechtzeitiger  Litlsdenunziation  in  der  Lage  gewesen
  wäre,  den  Eintritt  des  in  Folge  seiner  Dienstesnachlässigkeit
  drohenden  Schadens  abzuwenden.

Nur  in  Exviktionsfällen  gebietet  das  Gesetz
unbedingt  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  konkrete
Sachlage  die  Streitverkündung  bei  Verlust  des
Regreßanspruches  (GO.  Kap.  VIII  §.  2  Nr.  8);
in  anderen  Entschädigungsfällen  ist  die  Streitverkündung
  dem  Ermessen  des  Regreßberechtigten  anheim
  gestellt;  ihre  Unterlassung  kann  dem  Regreßanspruche
  nur  dann  schädlich  werden,  wenn  nach
den  Verhältnissen  des  gegebenen  Falles  der  Regreßpflichtige
  im  Stande  gewesen  wäre,  bei  rechtzeitiger
Verkündung  in  das  gerichtliche  Verfahren  in  der
Art  einzugreifen,  daß  der  Schaden  vermieden  worden
  wäre.  Diese  Verhältnisse  muß  daher  der  Regreßpflichtige,
  wenn  er  auf  die  Unterlassung  der
Streitverkündung  eine  Einrede  bauen  will,  genügend
darlegen,  was  aber  vom  Beklagten  nicht  geschehen  ist.

Zu  2)  Dieser  Mangel  soll  darin  liegen,  daß
in  der  Klage  nicht  behauptet  worden  sei,  daß  der
Kläger  dem  Gantirer  ein  baares  Darlehen  von
1200  fl.  gegeben  habe,  wodurch  dem  Beklagten
eine  genügende  Rechtsvertheidigung  unmöglich  gemacht
  sel.  Auch  diese  Beschwerde  ist  ungegründet.

Der  Beklagte  verlangt  eine  genaue  Darlegung