38 Haftung ber Hypothekenbeamten.
Gerichtshofe als unbegründet erkannt und wurde
hiezu in den Gründen ausgeführt:
Zu 1) Die auf Unterlassung der Streitverkündung
gestützte Einrede ist ungegründet, weil hier
kein Fall vorliegt, in welchem die Streitverkündung
zur Erhaltung des Regreßanspruches an den Litisdenunziaten
nothwendig, sondern ein Fall, wo sie
nur fakultativ war, es also zur Begründung der
Einrede nicht hinreichte, sich auf die Anführung der
Unterlassung der Streitverkündung zu beschränken,
sondern vom Beklagten zu deduziren war, daß er
bei rechtzeitiger Litlsdenunziation in der Lage gewesen
wäre, den Eintritt des in Folge seiner Dienstesnachlässigkeit
drohenden Schadens abzuwenden.
Nur in Exviktionsfällen gebietet das Gesetz
unbedingt d. h. ohne Rücksicht auf die konkrete
Sachlage die Streitverkündung bei Verlust des
Regreßanspruches (GO. Kap. VIII §. 2 Nr. 8);
in anderen Entschädigungsfällen ist die Streitverkündung
dem Ermessen des Regreßberechtigten anheim
gestellt; ihre Unterlassung kann dem Regreßanspruche
nur dann schädlich werden, wenn nach
den Verhältnissen des gegebenen Falles der Regreßpflichtige
im Stande gewesen wäre, bei rechtzeitiger
Verkündung in das gerichtliche Verfahren in der
Art einzugreifen, daß der Schaden vermieden worden
wäre. Diese Verhältnisse muß daher der Regreßpflichtige,
wenn er auf die Unterlassung der
Streitverkündung eine Einrede bauen will, genügend
darlegen, was aber vom Beklagten nicht geschehen ist.
Zu 2) Dieser Mangel soll darin liegen, daß
in der Klage nicht behauptet worden sei, daß der
Kläger dem Gantirer ein baares Darlehen von
1200 fl. gegeben habe, wodurch dem Beklagten
eine genügende Rechtsvertheidigung unmöglich gemacht
sel. Auch diese Beschwerde ist ungegründet.
Der Beklagte verlangt eine genaue Darlegung