Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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gräflich Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll= und 
Handels-Verein bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthumes 
Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sach- 
sen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, — des 
Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthu- 
mes Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und 
der Präsident der Orientalischen Republik del Uruguay andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des 
Jollvereines und der Orientalischen Republik del Uruguay auszudehnen und zu 
befestigen, haben es für zweckmäßig und angemessen erachtet, Un terhandlungen 
zu eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen, und haben 
zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen: 
den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Gülich, Allerhöchst- 
Ihren Geschäftsträger und General-Konsul 
und 
Se. Excellenz, der Präsident der Orientalischen Republik del 
Uruguah: 
den Dr. jur. Don Joaquin Requena, Ihren Minister der auswär- 
tigen Angelegenheiten. 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und 
gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Orientalischen Republik 
del Uruguay und zwischen ihren respektiven Unterthanen und Bürgern soll fort- 
dauernder Friede und Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und allen Gebieten der Orientali= 
schen Republik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt finden. 
Es soll den Unterthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet 
seyn, mit ihren Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherheit in diejeni- 
gen Plaͤtze, Häfen und Flüsse zu kommen, deren Besuch anderen Ausländern 
gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestattet werden möchte, in dieselben einzu- 
laufen und in jedem Hafen der gedachten Gebiete zu verbleiben, oder sich daselbst
	        
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