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Artikel 1.
Von diesem Tage an soll aufrichtige Freundschaft und ein dauerndes
gutes Einvernehmen zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll-
vereines und allen ihren Unterthanen, und dem persischen Reiche und allen
persischen Unterthanen bestehen.
Artikel 2.
Die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder andere diplomatische
Agenten, welche es einer jeden der hohen vertragenden Mächte gefallen möchte,
an die andere zu entsenden und daselbst zu unterhalten, sollen, sie selbst und
das ganze Personal ihrer Mission, eben so aufgenommen und behandelt werden,
wie in den respektiven Ländern die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder
andere diplomatische Agenten der meistbegünstigten Nationen aufgenommen
und behandelt werden, und sie sollen daselbst in allen Beziehungen dieselben
Vorrechte und Freiheiten genießen.
Artikel 3.
Die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, Reisende, Kaufleute,
Gewerbetreibende und andere, sey es, daß sie in dem Gebiete der hohen vertra-
genden Theile sich nur vorübergehend aufhalten, oder daselbst ihren Wohnsitz
genommen haben, sollen geachtet und von den Behörden des Landes und ihren
eigenen Agenten wirksam beschützt und in allen Beziehungen eben so, wie die
Unterthanen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.
Sie sollen beiderseits befugt seyn, alle Arten von Waaren und Erzeug-
nissen in das Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See
einzuführen und von dort auszuführen, selbige zu verkaufen, zu vertauschen,
zu kaufen und nach allen Orten in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile
zu versenden.
Es versteht sich indeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile,
welche sich dem Binnenhandel widmen, den Gesetzen des Landes, in welchem
sie Handel treiben, unterworfen seyn sollen.
Artikel 1.
Die von den respektiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile ein-
geführten oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen vertra-