Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

108 
Artikel 1. 
Von diesem Tage an soll aufrichtige Freundschaft und ein dauerndes 
gutes Einvernehmen zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll- 
vereines und allen ihren Unterthanen, und dem persischen Reiche und allen 
persischen Unterthanen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder andere diplomatische 
Agenten, welche es einer jeden der hohen vertragenden Mächte gefallen möchte, 
an die andere zu entsenden und daselbst zu unterhalten, sollen, sie selbst und 
das ganze Personal ihrer Mission, eben so aufgenommen und behandelt werden, 
wie in den respektiven Ländern die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder 
andere diplomatische Agenten der meistbegünstigten Nationen aufgenommen 
und behandelt werden, und sie sollen daselbst in allen Beziehungen dieselben 
Vorrechte und Freiheiten genießen. 
Artikel 3. 
Die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, Reisende, Kaufleute, 
Gewerbetreibende und andere, sey es, daß sie in dem Gebiete der hohen vertra- 
genden Theile sich nur vorübergehend aufhalten, oder daselbst ihren Wohnsitz 
genommen haben, sollen geachtet und von den Behörden des Landes und ihren 
eigenen Agenten wirksam beschützt und in allen Beziehungen eben so, wie die 
Unterthanen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. 
Sie sollen beiderseits befugt seyn, alle Arten von Waaren und Erzeug- 
nissen in das Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See 
einzuführen und von dort auszuführen, selbige zu verkaufen, zu vertauschen, 
zu kaufen und nach allen Orten in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile 
zu versenden. 
Es versteht sich indeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, 
welche sich dem Binnenhandel widmen, den Gesetzen des Landes, in welchem 
sie Handel treiben, unterworfen seyn sollen. 
Artikel 1. 
Die von den respektiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile ein- 
geführten oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen vertra-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.