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respektiven Ländern hinsichtlich der Unterthanen der meistbegünstigten Nation
zur Anwendung kommt.
Artikel 6.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respektiven Unterthanen in dem Ge-
biete des einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile soll sein Nach-
laß vollständig der Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen,
wenn er deren hat, übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte,
noch Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der hohen ver-
tragenden Theile dem Gewahrsam der respektiven Agenten oder Konsuln über-
geben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den Gesetzen und Ge-
wohnheiten ihres Landes, damit verfahren.
Artikel 7.
Zum Schutze ihrer respektiven Unterthanen und ihres Handels, und zur
Erleichterung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, be-
halten die hohen vertragenden Theile sich die Befugniß vor, ein jeder drei
Konsuln in den respektiven Staaten zu ernennen. Die Konsuln der Zollvereins-
Staaten sollen in Teheran, Tauris und Bender-Bouchir residiren. Die persi-
schen Konsuln sollen in den Zollvereins-Staaten an denjenigen Orten residiren,
wo Konsuln einer fremden Macht sich befinden.
Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen in dem respektiven
Gebiete, wo sie ihre Residenz genommen haben, gegenseitig die Achtung, Vor-
rechte und Freiheiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden
Theile den Konsuln der meistbegünstigten Nation bewilligt sind.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zoll-
vereins-Staaten werden weder öffentlich noch insgeheim die persischen Unter-
thanen in Schutz nehmen.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder öffentlich
noch insgeheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins=
Staaten in Schutz nehmen.
Die Konsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respektiven
Staaten Handel treiben, sollen denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen
seyn, wie ihre Nationalen, welche denselben Handel treiben.
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