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Artikel 8.
Der gegenwärtige Handels= und Freundschafts-Vertrag soll, so Gott will,
getreulich beachtet und aufrecht erhalten werden, während acht Jahren, vom
Tage der Unterzeichnung an gerechnet, und weiter für die Dauer von zwölf
Monaten, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem anderen seine
Absicht angekündigt haben wird, den Vertrag nicht länger fortbestehen zu lassen.
Jeder der hohen vertragenden Theile behält sich das Recht vor, den Vertrag
nach einer Dauer von acht Jahren oder später aufzukündigen.
Ingleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, daß
der gegenwärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwölf Monate nach
Empfang der Eröffnung, durch welche die Kündigung des Vertrages erfolgt,
vollständig aufhören und keine Geltung mehr haben sollen.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratificationen sollen in
Paris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich,
früher ausgetauscht werden.
Zu urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen ver-
tragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre
Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Paris in vier Ausfertigungen, wovon zwei in französi-
scher und zwei in persischer Sprache, den fünfundzwanzigsten Juni im Jahre
Christi 1857 und den zweiten des Monates Zigadeh der Hedgira 1273.
O Gr. M. v. Hateldt.
Ferrokh Khan.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.