Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar= Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 22. Juni 1858.
Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemähheit des durch Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Mai 1857
(Regierungs-Blatt Seite 47) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Münzoer-
trages vom 24. Januar 1857, sowie nach F. 6 des Gesetzes vom 28. Juli
1857, über die Einführung eines allgemeinen Landesgewichtes, hat das Zoll-
pfund in der Schwere von 500 Grammen als Münzgewicht an die Stelle des
bisherigen Markgewichtes zu treten und es ist daher künftig das neue Münz-
gewicht auch bei der Abwägung und Bezeichnung der Schwere des gepackten
Silbergeldes in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufe wird hiermit
für die Großherzoglichen Kassestellen Folgendes verordnet:
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Die Schwere des gepackten Silbergeldes ist künftig nach Ganzen und
Hunderttheilen des Zollpfundes zu ermitteln und auszudrücken.
8. 2.
Die Großherzoglichen Kassen haben bei Bezeichnung des Gewichtes neu
gepackter Geldbeutel die neue Gewichtsbezeichnung, nach (Zoll-) Pfund und
Hunderttheilen desselben, anzuwenden. Die Bezeichnung der Hunderttheile hat
mittelst zweier Decimal-Stellen zu erfolgen.
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