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Die Geld-Paquete sind bis auf Weiteres nach wie vor ohne Gewichts-
bezeichnung zu fertigen und aus zugeben.
8. 3.
Vom 1. Juli dieses Jahres ab sind auch die älteren, mit der bisherigen
Mark-Gewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel nicht weiter auszugeben, be-
vor die entsprechende neue Münz-Gewichtsbezeichnung auf der Etiquette mit
bemerkt worden ist.
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Das Gewicht ist hierbei (S.§. 2 und 3) überall nur bis auf Hundert-
theile des Pfundes genau anzugeben; es sind daher alle überschießenden Ge-
wichtstheile, die nicht die Schwere eines Hunderttheil-Pfundes erreichen, gänz-
lich außer Berücksichtigung und Ansatz zu lassen.
8. 5.
In Ermangelung des Besitzes neuer Münz-Gewichtsstücke kann die neue
Gewichtsbezeichnung auf Geldbeuteln (§.. 2 und 3) auch mit Hülfe des bis-
herigen Markgewichtes und der hier ebenfalls angefügten Verwandlungstafeln
AA und B vorgenommen und geprüft werden, sowie auch umgekehrt die alte
Gewichtsbezeichnung in Ermangelung alter Münzgewichte auf diesem Wege mit
Hülfe neuer Münzgewichte ermittelt werden kann.
8. 6.
Da die in Gemähheit des eingangsgedachten Münzvertrages auszuprägen-
den neuen Vereinsthaler sich von den bisherigen Einthalerstücken nicht nur im
Durchmesser, sondern — wegen ihrer feineren Legirung — auch im Gewicht
unterscheiden, so ist es nöthig, die ersteren bei Verpackungen überall streng
abgesondert von den letzteren zu halten. Die neuen Vereinsthaler sind daher
weder in Geldbeuteln, noch in Geld-Paqueten mit den bisherigen im Vierzehen=
Thalerfuße geprägten Einthalerstücken zu vermengen, sondern stets besonders zu
verpacken.
Weimar am 5. Juni 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.