Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Geld-Paquete sind bis auf Weiteres nach wie vor ohne Gewichts- 
bezeichnung zu fertigen und aus zugeben. 
8. 3. 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab sind auch die älteren, mit der bisherigen 
Mark-Gewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel nicht weiter auszugeben, be- 
vor die entsprechende neue Münz-Gewichtsbezeichnung auf der Etiquette mit 
bemerkt worden ist. 
# . 
Das Gewicht ist hierbei (S.§. 2 und 3) überall nur bis auf Hundert- 
theile des Pfundes genau anzugeben; es sind daher alle überschießenden Ge- 
wichtstheile, die nicht die Schwere eines Hunderttheil-Pfundes erreichen, gänz- 
lich außer Berücksichtigung und Ansatz zu lassen. 
8. 5. 
In Ermangelung des Besitzes neuer Münz-Gewichtsstücke kann die neue 
Gewichtsbezeichnung auf Geldbeuteln (§.. 2 und 3) auch mit Hülfe des bis- 
herigen Markgewichtes und der hier ebenfalls angefügten Verwandlungstafeln 
AA und B vorgenommen und geprüft werden, sowie auch umgekehrt die alte 
Gewichtsbezeichnung in Ermangelung alter Münzgewichte auf diesem Wege mit 
Hülfe neuer Münzgewichte ermittelt werden kann. 
8. 6. 
Da die in Gemähheit des eingangsgedachten Münzvertrages auszuprägen- 
den neuen Vereinsthaler sich von den bisherigen Einthalerstücken nicht nur im 
Durchmesser, sondern — wegen ihrer feineren Legirung — auch im Gewicht 
unterscheiden, so ist es nöthig, die ersteren bei Verpackungen überall streng 
abgesondert von den letzteren zu halten. Die neuen Vereinsthaler sind daher 
weder in Geldbeuteln, noch in Geld-Paqueten mit den bisherigen im Vierzehen= 
Thalerfuße geprägten Einthalerstücken zu vermengen, sondern stets besonders zu 
verpacken. 
Weimar am 5. Juni 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon.
	        
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