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II. Nach §. 9 des Gesetzes über die Einführung eines allgemeinen Lan-
desgewichtes vom 28. Juli 1857 kommt vom 1. Juli des laufenden Jahres
an das Zollgewicht, als allgemeines Landesgewicht, auch bei dem Verkaufe des
Salzes zur Anwendung, und es ist die Tonne Salz von 405 Pfund Brutto
Kölnischen Gewichtes künftig zu 378 Pfd. 24 Loth des neuen Landesgewichtes
zu verrechnen.
In Ausführung des Vorbehaltes, welchen jenes Gesetz an der angezoge-
nen Stelle (Seite 234 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1857) enthält,
wird hiernach das Gewicht der Gebinde und Verkaufsmengen, in welchen die
verschiedenen Salzsorten abgegeben werden und der Debit-Preis für dieselben,
bezüglich unter angemessener Abrundung, im Nachstehenden bestimmt:
1) Zu den F.S. 6, 11 und 12 des Gesetzes über die Salz-Regie
vom 25. Mai 1847 (Seite 106 fg. des Reg. Blattes).
Die Abgabe des Kochsalzes aus dem Salinen-Magazine zum Ver-
brauche im Großherzogthume erfolgt in ganzen Tonnen zu 378 Pfund 24 Loth,
in halben Tonnen zu 189 Pfund 12 Loth, oder in viertel Tonnen (Säcken)
zu 94 Pfund 21 Loth des neuen Landesgewichtes.
Der dafür an die Großherzogliche Salzgelder-Einnahme zu erlegende Re-
gie-Preis bleibt unverändert 11 Thlr. 10 Gr. für die Tonne, 5 Thlr. 20 Gr.
für die halbe Tonne und 2 Thlr. 25 Gr. für die viertel Tonne; und eben so
bleibt es bei der Transport-Vergütung von 2 Gr. 6 Pf. für die Tonne Koch-
salz zu 378 Pfund 24 Loth auf die Wegstunde der Entfernung des Magazi-
nes von dem Bestimmungsorte.
2) Zu den §.F. 14, 15 desselben Gesetzes (Seite 109 fg. des Reg.
Blattes).
Der Einzelverkauf des Salzes bei den örtlichen Salz-Verkaufsstellen
ist nach Pfunden und Lothen des neuen Landesgewichtes zu bewirken.
Der Preis des Kochsalzes im Einzelverkaufe bei diesen Stellen darf
nach Vorschrift der Bekanntmachung vom 17. März d. J. (Reg. Blatt Seite
45) niemals über 12 Pfennige für das Pfund des neuen Landesgewichtes be-