Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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nahme der Prüfungen von Medieinal-Personen bestellt, insoweit nicht diese Prü- 
fungen anderen Medieinal-Beamten übertragen sind. 
Zum Wirkungskreise des Staats-Ministeriums gehört auch die Handha-= 
bung der Disciplin über alle selbstständige Medicinal-Personen nach Maßgabe 
der Bestimmungen der Gesetze. 
# 2. 
Unter dem Staats-Ministerium ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 
5. März 1850, den Bezirks-Direktoren und unter diesen den Gemeindevorstän= 
den die Sorge für das Leben und die Gesundheit der Bewohner ihrer Bezirke 
übertragen. 
8. 3. 
Zu technischer Mitwirkung in den bei Behörden vorkemmenden Angelegen- 
heiten, welche besondere, der ärztlichen Wissenschaft oder Kunst zu entnehmende 
Kenntnisse voraussetzen, dienen, sofern für gewisse Geschäfte nicht besondere 
Medicinal-Beamte angestellt sind, die Amts-Physiker, die Amts-Wundärzte, 
die Bezirks-Geburtshelfer oder die Land-Thierärzte; zur Vornahme chemischer 
Untersuchungen ist ein dazu geeigneter Apotheker oder ein anderer anerkannter 
und verpflichteter Chemiker zuzuziehen. 
I. Von den Amts-Physikern. 
8. a. 
Der Amts-Physikus ist der sachverständige Beamte für alle die Menschen 
betreffenden Angelegenheiten der medicinischen Polizei und der gerichtlichen Me- 
dicin in seinem Bezirke. 
Auch liegt, im Mangel eines dazu besonders angestellten Arztes, dem 
Amts-Physikus die unentgeldliche Behandlung armer Leidenden, nament- 
lich auch der Pfleglinge der Waisenanstalt, innerhalb seines Bezirkes und sei- 
ner Befugniß zur Ausübung der Heilkunst in allen solchen Fällen ob, welche 
weder dem Bezirks-Geburtshelfer, noch dem Amts-Wundarzte zugewiesen sind. 
Endlich hat sich der Amts-Physikus, wenn Gefahr auf dem Verzuge steht, 
bis zur Ankunft des herbeizurufenden Land-Thierarztes oder eines andern Thier- 
arztes der Untersuchung und Beurtheilung veterinär-polizeilicher Fälle zu un- 
terziehen. 
8. B. 
Ordnungswidrigkeiten solcher Medicinal-Personen, welche ihm ausdruͤcklich 
untergeben sind, hat der Amts-Physikus (GC. . 8, 45 und 48), nach Befin- 
den, durch Verweis zu ahnden oder dem Staats-Ministerium anzuzeigen, Ver-
	        
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