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nahme der Prüfungen von Medieinal-Personen bestellt, insoweit nicht diese Prü-
fungen anderen Medieinal-Beamten übertragen sind.
Zum Wirkungskreise des Staats-Ministeriums gehört auch die Handha-=
bung der Disciplin über alle selbstständige Medicinal-Personen nach Maßgabe
der Bestimmungen der Gesetze.
# 2.
Unter dem Staats-Ministerium ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom
5. März 1850, den Bezirks-Direktoren und unter diesen den Gemeindevorstän=
den die Sorge für das Leben und die Gesundheit der Bewohner ihrer Bezirke
übertragen.
8. 3.
Zu technischer Mitwirkung in den bei Behörden vorkemmenden Angelegen-
heiten, welche besondere, der ärztlichen Wissenschaft oder Kunst zu entnehmende
Kenntnisse voraussetzen, dienen, sofern für gewisse Geschäfte nicht besondere
Medicinal-Beamte angestellt sind, die Amts-Physiker, die Amts-Wundärzte,
die Bezirks-Geburtshelfer oder die Land-Thierärzte; zur Vornahme chemischer
Untersuchungen ist ein dazu geeigneter Apotheker oder ein anderer anerkannter
und verpflichteter Chemiker zuzuziehen.
I. Von den Amts-Physikern.
8. a.
Der Amts-Physikus ist der sachverständige Beamte für alle die Menschen
betreffenden Angelegenheiten der medicinischen Polizei und der gerichtlichen Me-
dicin in seinem Bezirke.
Auch liegt, im Mangel eines dazu besonders angestellten Arztes, dem
Amts-Physikus die unentgeldliche Behandlung armer Leidenden, nament-
lich auch der Pfleglinge der Waisenanstalt, innerhalb seines Bezirkes und sei-
ner Befugniß zur Ausübung der Heilkunst in allen solchen Fällen ob, welche
weder dem Bezirks-Geburtshelfer, noch dem Amts-Wundarzte zugewiesen sind.
Endlich hat sich der Amts-Physikus, wenn Gefahr auf dem Verzuge steht,
bis zur Ankunft des herbeizurufenden Land-Thierarztes oder eines andern Thier-
arztes der Untersuchung und Beurtheilung veterinär-polizeilicher Fälle zu un-
terziehen.
8. B.
Ordnungswidrigkeiten solcher Medicinal-Personen, welche ihm ausdruͤcklich
untergeben sind, hat der Amts-Physikus (GC. . 8, 45 und 48), nach Befin-
den, durch Verweis zu ahnden oder dem Staats-Ministerium anzuzeigen, Ver-