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S. 11.
Zur Erledigung gekommene Bezirks-Geburtshelfer-Stellen sollen nicht wieder
besetzt werden.
IV. Von den Land-Thierärzten.
« §.12.
Der Land-Thierarzt ist der zunächst berufene sachverständige Beamte für die
auf Thier-Heilkunde bezüglichen polizeilichen oder gerichtlichen Angelegenheiten in
seinem Bezirke. Er hat in Ansehung der Thiere die nämlichen Obliegenheiten,
wie der Amts-Physikus und der Amts-Wundarzt in Betreff von Menschen, je-
doch ist er zu unentgeldlicher Behandlung kranker Thiere niemals verpflichtet.
8. 13.
Seine Anstellung wird bedingt durch Befähigung zur thierärztlichen Praxis,
durch hinlängliche allgemein-wissenschaftliche Bildung und durch ausreichende
Bekanntschaft mit der polizeilichen und gerichtlichen Thier-Heilkunde.
S. 14.
Die unter I, III und IV genannten Beamten sind dem Staats-Ministe—
rium unmittelbar untergeben und von einander unabhängig.
Zweiter Theil.
Von der Ausübung der Heilkunst.
Erstes Kapitel.
Von der Ausübung der Menschen-Heilkunst.
Erster Abschnitt.
Von der Ausübung der Menschen-Heilkunst überhaupt.
8. 158.
Niemand darf, bei Vermeidung der im Artikel 247 des Strafgesetzbuches
angedrohten Strafen, ohne urkundliche Erlaubniß der zuständigen Behörde (Ad-
missions-Schein) im Großherzogthume ärztliche, chirurgische, zahnärztliche oder
geburtshülfliche Verrichtungen irgend einer Art an Anderen gegen eine Vergü-
tung an Geld oder Geldeswerth, oder einem besonderen obrigkeitlichen Verbote
zuwider ausüben.
Verpflichteten Medicinal-Personen ist, ausgenommen in Nothfällen, oder
bei ihren eigenen Familiengliedern, jede Ueberschreitung der ihnen ertheilten
Kunstbefugnisse unbedingt verboten.