Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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S. 11. 
Zur Erledigung gekommene Bezirks-Geburtshelfer-Stellen sollen nicht wieder 
besetzt werden. 
IV. Von den Land-Thierärzten. 
« §.12. 
Der Land-Thierarzt ist der zunächst berufene sachverständige Beamte für die 
auf Thier-Heilkunde bezüglichen polizeilichen oder gerichtlichen Angelegenheiten in 
seinem Bezirke. Er hat in Ansehung der Thiere die nämlichen Obliegenheiten, 
wie der Amts-Physikus und der Amts-Wundarzt in Betreff von Menschen, je- 
doch ist er zu unentgeldlicher Behandlung kranker Thiere niemals verpflichtet. 
8. 13. 
Seine Anstellung wird bedingt durch Befähigung zur thierärztlichen Praxis, 
durch hinlängliche allgemein-wissenschaftliche Bildung und durch ausreichende 
Bekanntschaft mit der polizeilichen und gerichtlichen Thier-Heilkunde. 
S. 14. 
Die unter I, III und IV genannten Beamten sind dem Staats-Ministe— 
rium unmittelbar untergeben und von einander unabhängig. 
Zweiter Theil. 
Von der Ausübung der Heilkunst. 
Erstes Kapitel. 
Von der Ausübung der Menschen-Heilkunst. 
Erster Abschnitt. 
Von der Ausübung der Menschen-Heilkunst überhaupt. 
8. 158. 
Niemand darf, bei Vermeidung der im Artikel 247 des Strafgesetzbuches 
angedrohten Strafen, ohne urkundliche Erlaubniß der zuständigen Behörde (Ad- 
missions-Schein) im Großherzogthume ärztliche, chirurgische, zahnärztliche oder 
geburtshülfliche Verrichtungen irgend einer Art an Anderen gegen eine Vergü- 
tung an Geld oder Geldeswerth, oder einem besonderen obrigkeitlichen Verbote 
zuwider ausüben. 
Verpflichteten Medicinal-Personen ist, ausgenommen in Nothfällen, oder 
bei ihren eigenen Familiengliedern, jede Ueberschreitung der ihnen ertheilten 
Kunstbefugnisse unbedingt verboten.
	        
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