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Stirbt eine über fünf Sonnenmonate Schwangere, so hat — wenn nicht
der Tod der Frucht angenfällig ebenfalls schon eingetreten ist — die zuerst
hinzukommende Medieinal-Person die künstliche Entbindung ungesäumt vorzu-
nehmen. Ueberschreitet Solches ihre Kunstbefugnisse, so hat sie wenigstens das
Erforderliche nach Kräften vorzukehren und die unverzügliche Herbeirufung ei-
nes Geburtshelfers zu veranlassen. Bezeigen sich die Angehörigen der Verstor-
benen in einem solchen Falle irgend unwillfährig, so muß die gegenwärtige
Medieinal-Person, bei strenger Verantwortung, sofort Anzeige an die zustän-
dige Polizei-Behörde erstatten.
Uebrigens muß die Mutter in jedem hierher bezüglichen Falle so lange
wie eine Scheintodte behandelt werden, als nicht ihr wirklicher Tod unzweifel-
haft eingetreten ist.
8. 26.
Die anatomische Privat-Untersuchung einer Leiche gegen den Willen der
Angehörigen ist verboten. Auch dürfen Leichen, welche voraussichtlich Gegen-
stand einer gerichtlichen Untersuchung werden können, nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des zuständigen Gerichts zergliedert werden.
Zweiter Abschnitt.
Von der Ausübung der verschiedenen Theile der Menschen-Heilkunst.
I. Von der Ausübung der Medicin.
8. 217.
Die Ausübung der Medicin — d. h. das uneingeschränkte Recht, inner—
liche oder äußerliche Mittel gegen jede Art von krankhaften Leiden des Geistes
oder des Körpers zu verordnen — steht nur den Aerzten zu.
II. Von der Ausübung der Chirurgie.
8. 28.
Die Ausübung der Chirurgie (d. h. das Recht der Anwendung von Hand-
griffen und mechanischen, sowie von den im §. 31 sonst noch bezeichneten Mit-
teln zur Verhütung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder von kör-
perlichen Mißständen) wird in der Regel entweder in ihrem ganzen Umfange,
oder nur mit den im §. 31 angegebenen Befugnissen gestattet.
8. 29.
Zur unbeschränkten Ausübung der Chirurgie werden nur solche Medicinal-
Personen zugelassen, welche zugleich Aerzte sind.