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8. 30.
Dergestalt berechtigte Aerzte dürfen, außer in Nothfällen, die Selbstvor-
nahme der §F. 31 Ziffer 1, 3, 4 und 5 bezeichneten Verrichtungen ablehnen.
#S 31.
Zur Ausübung der sogenannten niedern Chirurgie
1) durch Verrichtung von Blutentziehungen
a) mittelst Aderlassens oder Ansetzens von Blutegeln,
b) mittelst Schröpfens;
2) durch Anlegung eines Fontanells, oder Einziehung eines Eiterbandes;
3) durch Auflegen von Hautzügen, Auf= oder Umschlägen, oder Pflastern,
durch Einreibungen, Waschungen, oder Auf= oder Einstreuungen;
4) durch Beibringung von Klystieren und anderen Einspritzungen und
5) durch Baden,
bestehen Wundärzte, welchen außerdem
6) die Hülfeleistung zur Rettung verunglückter Personen, laut Gesetzes vom
19. Juni 1823, bis zur Ankunft eines schleunigst herbeizurufenden Arztes
vorzugsweise obliegt.
8. 32.
Bei der Ausübung ihres Berufes dürfen die Wundärzte von den ihnen
instruktionsweise ertheilten Kunstvorschriften unter keiner Bedingung abweichen.
Die §F. 31, Ziffer 1 und 2 genannten Verrichtungen setzen in jedem einzelnen,
durch die eben gedachten Kunstvorschriften nicht ausdrücklich ausgenommenen
Falle die schriftliche oder unmittelbar mündliche Verordnung eines Arztes noth-
wendig voraus.
# 33.
In Fällen, welche ein Arzt mit behandelt, sind die Wundärzte den An-
ordnungen desselben Folgsamkeit schuldig.
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Die Zulassung der Wundärzte (P. 31) zur Praxis erfolgt in der Regel
auf dem Zunftwege, ausnahmsweise durch Koncession des Staats-Ministeriums.
Die von dem betreffenden Amts-Physikue vorzunehmende Prüfung der Kandi-
daten hat sich in beiden Fällen auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erstrecken, welche zur Ausübung der im §. 31 bezeichneten Befugnisse erforder-
lich sind.