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Schlußbestimmung.
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Die Befugnisse früher zugelassener Medicinal-Personen erleiden durch die
Bestimmungen in den §V. C. 27 bis 52 keine Abänderung.
Drittes Kapitel.
Tagxordnung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1
Der höchste und niedrigste Satz für jede in den §.F. 69 bis 93 besonders
aufgeführte Leistung bezeichnen die Grenzen, innerhalb welcher die Ermäßigung
und Feststellung diesfallsiger Gebührenforderungen Statt flindet.
8. .
Das Taxmafß ist, unter billiger Berücksichtigung aller Umstände, hauptsächlich
nach dem Einkommen des Kranken, außerdem nach der Schpwierigkeit, Gefähr-
lichkeit und Ekelhaftigkeit der Leistung für den Arzt anzuwenden. In außeror-
dentlichen Fällen, wenn auch der höchste Satz der Taxe als ein den Verhält-
nissen entsprechendes Honorar nicht angesehen werden kann, darf das Staats-
Ministerium auf Antrag der betreffenden Medicinal-Person eine höhere Vergütung
bestimmen.
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Oeffentlichen Kassen sind immer nur die niedrigsten Sätze anzurechnen.
Bei dürftigen, zahlungspflichtigen Privat-Personen können die niedrigsten
Tarsätze für Verrichtung und Versäumniß noch um ein Dritttheil herabgesetzt
werden.
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Zur unentgeldlichen Behandlung armer Kranker nicht besonders verpflich-
tete Medicinal-Personen erhalten für den ersten Beistand an solche aus der
betreffenden Gemeinde= oder sonst verpflichteten öffentlichen Kasse nur eine Ver-
gütung für dabei entstandene Verläge. Für weitere Beistandsleistungen dür-
fen auch Verrichtungs= und Versäumniß-Gebühren angerechnet werden,
wenn:
1) entweder eine zur unentgeldlichen Behandlung nicht besonders verpflich-
tete Medicinal-Person durch die zuständige Behörde zur Fortbehandlung
aufgefordert worden ist, oder,