Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Schlußbestimmung. 
—# 
Die Befugnisse früher zugelassener Medicinal-Personen erleiden durch die 
Bestimmungen in den §V. C. 27 bis 52 keine Abänderung. 
Drittes Kapitel. 
Tagxordnung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1 
Der höchste und niedrigste Satz für jede in den §.F. 69 bis 93 besonders 
aufgeführte Leistung bezeichnen die Grenzen, innerhalb welcher die Ermäßigung 
und Feststellung diesfallsiger Gebührenforderungen Statt flindet. 
8. . 
Das Taxmafß ist, unter billiger Berücksichtigung aller Umstände, hauptsächlich 
nach dem Einkommen des Kranken, außerdem nach der Schpwierigkeit, Gefähr- 
lichkeit und Ekelhaftigkeit der Leistung für den Arzt anzuwenden. In außeror- 
dentlichen Fällen, wenn auch der höchste Satz der Taxe als ein den Verhält- 
nissen entsprechendes Honorar nicht angesehen werden kann, darf das Staats- 
Ministerium auf Antrag der betreffenden Medicinal-Person eine höhere Vergütung 
bestimmen. 
**“ 
Oeffentlichen Kassen sind immer nur die niedrigsten Sätze anzurechnen. 
Bei dürftigen, zahlungspflichtigen Privat-Personen können die niedrigsten 
Tarsätze für Verrichtung und Versäumniß noch um ein Dritttheil herabgesetzt 
werden. 
—2 
Zur unentgeldlichen Behandlung armer Kranker nicht besonders verpflich- 
tete Medicinal-Personen erhalten für den ersten Beistand an solche aus der 
betreffenden Gemeinde= oder sonst verpflichteten öffentlichen Kasse nur eine Ver- 
gütung für dabei entstandene Verläge. Für weitere Beistandsleistungen dür- 
fen auch Verrichtungs= und Versäumniß-Gebühren angerechnet werden, 
wenn: 
1) entweder eine zur unentgeldlichen Behandlung nicht besonders verpflich- 
tete Medicinal-Person durch die zuständige Behörde zur Fortbehandlung 
aufgefordert worden ist, oder,
	        
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