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2) ungeachtet der einer solchen Behörde zeitig gemachten Anzeige vom Zu-
stande des Hülfsbedürftigen, dessen weitere Behandlung durch eine an-
dere, zunächst hierzu berufene Medicinal-Person nicht schnell genug er-
folgt, um wahrscheinlichen, erheblichen Nachtheil für das Leben oder
die Gesundheit des Leidenden abzuwenden.
8. BB.
Die von einer Medicinal-Person aus ihren Mitteln bei Kranken verwen-
deten Arzeneien, Verbandstücke, Geräthe u. s. w. sind ihr, soweit als solche sich,
ohne ihr Verschulden, zum Gebrauche bei anderen Kranken nicht mehr eignen,
nach billigen Preisen besonders zu vergüten. Hierbei ist jedoch von den Kosten
ganz gewöhnlicher Instandhaltung, z. B. des Schärfens von Messern, ab-
zusehen.
8. 5B80.
Die ausübenden Medieinal-Personen sind verpflichtet, jedem von ihnen
wegen Gebührenzahlung in Anspruch Genommenen, auf dessen Verlangen, eine
schriftliche, genaue, deutliche, taxordnungsmäßige Rechnung nach den diesfallsi-
gen einzelnen Leistungen auszustellen. Nur Fälle, wo man sich über ein Bausch-
Honorar geeiniget hatte, sind hiervon ausgenommen.
8. 60.
Alle Rechnungen, welche ausübende Medicinal-Personen, als solche, zur
Bezahlung aus einer öffentlichen Kasse oder zur Festsetzung einreichen, müssen
nicht nur den im §. 59 bezeichneten Erfordernissen entsprechen, sondern auch
bei auswärtigen Verrichtungen immer eine Angabe der Entfernung und — so-
fern sie irgend die niedrigsten Taxsätze überschreiten — der Standes= und Ver-
mögens-Verhältnisse des Kranken möglichst wahrheitsgemäß enthalten, widrigen-
falls die etwa nöthigen Weiterungen auf Kosten des Rechnungsausstellers er-
folgen und bezüglich, nach Befinden, die geographische Entfernung als maß-
gebend angenommen wird.
s. 61.
Auf Feststellung einer Gebührenrechnung kann der Zahlungspflichtige so
lange antragen, als er die Rechnung noch nicht ohne Vorbehalt bezahlt oder
sonst auerkannt hat.
8. 62.
Freiwillige Geschenke, außer Geld, oder freiwillig erwiesene Gefälligkeiten
koͤnnen von den Zahlungspflichtigen nicht in Gegenrechnung gebracht werden.