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Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Gebühren der Aerzte.
A. Verrichtungegebühren.
1) Für die erste mündliche Berathung eines Kranken in seiner Wohnung,
oder außerhalb derselbben . ..3—10Sgr
2) Für jede folgende in derselben Krankheit 2½½—6 Spr.
3) Für die erste mündliche Berathung über einen Kranken mit einem oder
mehren Aerzten, jedem derselben . . 110 Sgr. bis 1 Thlr.
Fuͤr jede folgende Berathung in derselben Krankheit jedem 6—20 Sgr.
Anmerkung. Urunter den Ansätzen für eine Berathung sind nicht nur die in ihrer
Folge, d. h. ohne neue Untersuchung des Zustandes, ertheilten Verordnungen,
namentlich Recepte, mit begriffen, sondern auch alle sonstige, gleichzeitig dabei
boriekommn Verrichtungen, für welche sich Gebühren nicht besonders bestimmt
inden
Für den Weg zu und von einem Kranken, interhalb der Wohnortsflur
des Arztees . 2—5 Sgr.
Anmerkung 1. Erfolge der Besuch mehrer, in einer Hoaushaltug vereinigter
Kranken zusammen, so ist die Wegegebühr nur einfach anzusetzen.
Anmerkung 2. Die Wegegebühr findet neben der Berathungsgebühr Statt, je-
doch überhaupt nur dann, wenn diese den jedesmaligen niedrigsten Ansatz überstei-
gen darf.
Anmerkung 3. Im Ganzen darf der Arzt immer mindestens 5 Sgr. fordern.
Für schriftliche Ausfertigungen, von ieder Seite der Reinschrift, und je
nach dem inneren Werthe 5 — 15 Sgr.
überhaupt aber nicht unter .. . 110 Sgr.
Anmerkung. Es werden mindestens 12 Sylen zu einer Zeile und 24 Zeilen zu
einer Seite erfordert.
7) Für die von den Angehörigen eines Verstorbenen verlangte
a) äußere Besichtigung der Leiche .. . . 1/3 —2 Thlr.
b) Leitung und Mitverrichtung der Sektion 2—6 Thlr.
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·
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s8. 70.
Die Sätze im F. 69 unter 1, 2, 3, 4 und Z5 erhoͤhen sich auf das
Doppelte, wenn die Leistung bei Nacht, d. h. zwischen 11 Uhr Abends und 5
Uhr Morgens erfolgte; die Sätze unter 1, 2, 3 und 4 um die Hälfte, wenn
besondere Gefahr oder Ekelhaftigkeit für den Arzt obwaltete. Mehr als der