Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Anmerkung 2. Eine einzelne uͤberschießende Viertelmeile wird gar nicht, wenn 
aber weitere Bruchmeilen hinzukommen, mit diesen verhaͤltnißmaͤßig angerechnet. 
Anmerkung 3. Transport-Kosten werden nicht vergütet, wenn von Seiten des 
Kranken anständige Transport-Mittel gestellt wurden, der Arzt mag sich ihrer 
bedient haben oder nicht. Mußte der Arzt Transport-Mittel miethen, so sind 
ihm auch die etwaigen unvermeidlichen Mehrkosten zu erstatten. 
Anmerkung 4. Bedient sich ein Arzt der Eisenbahn, so gebührt ihm die Ver- 
gütung für einen Vatz der zweiten Wagenklasse. 
Anmerkung 5. Unter den Transport-Kosten ist die Gebühr für den Weg des 
Arztes zum Kranken am Wohnorte des Letzteren mit begriffen. Bei Reisen auf 
der Eisenbahn darf der Weg zum und vom Bahnhofe besonders angerechnet wer- 
den (F. 69, Ziffer 5). 
5. 75. 
Besucht ein Arzt bei ununterbrochener Abwesenheit von seinem Wohnorte 
mehre Kranke 
1) eines und desselben Ortes, so sind die Kosten des Transportes und der 
Versäumniß, sowie die Diäten unterwegs nur einfach anzusetzen und auf 
die verschiedenen zahlungsfähigen Kranken zu vertheilen; 
2) an verschiedenen Orten, so sind die unter 1 bezeichneten Gebühren von 
den zahlungsfähigen Kranken jedes Ortes verhältnißmäßig zu tragen. 
Indessen darf dabei keinem Kranken ein höherer Betrag angesonnen wer- 
den, als von ihm zu bezahlen gewesen wäre, wenn der Arzt den Besuch un- 
mittelbar von seinem Wohnorte aus und dahin zurück unternommen hätte. 
II. Gebühren in chirurgischen Zällen. 
A. Verrichtungs-= und Versäumniß-Gebühren. 
8. 76. 
Aerzte liqudiren auch in chirurgischen Fällen voll nach den Bestimmungen 
in den §.S. 69, 70 und 71, Ober-Wundärzten gebühren zwei Dritttheile, Wund- 
ärzten (C. 31) die Hälfte und Hebammen sowie Heildienern ein Dritttheil. 
Im Ganzen haben Ober-Wundärzte immer mindestens 2½/ Sgr. zu fordern. 
8. 77. 
Für die nothwendige Dauer solcher Verrichtungen, welche sich in einem 
besonderen Taxansatze berücksichtigt finden, dürfen Versäumnißgebühren 
nicht gefordert werden. Auch begreift ein solcher Taxansatz stets nicht nur 
die Vergütung für die der Verrichtung nothwendig unmittelbar vorausgehenden 
Kunstleistungen an Kranken (z. B. der Ansatz für den Verband einer Wunde, 
ihre vorherige Reinigung und Vereinigung), sondern auch für die Berathung 
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