Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Brustbeines, einer Rippe, eines Beckenknochens, eines Knochens 
der Mittelhand, des Mittelfußes, eines Fingers oder einer Zehe 
Sgr.—2 Thlr. 
b) eines Schlüsselbeines, des Oberarm= oder Schenkel-Knochens, des 
Vorderarmes, des Unterschenkels, der Kniescheibe, der Hand- oder 
Fuß-Wurzel 2 — 4 Thlr. 
) des Schenkelhalses 2—6 Tphlr. 
Für die Operation 
a) der Hasenscharte, oder eines veralteten Daumrisen, l Kothfistel 
oder des künstlichen Afttrrs 2— 6 Thlr. 
b) des Wolfsrachs 48—10 Thlr. 
c) der Thränenfislt. 2— 8 Thlr. 
d) der Speichelfistel 4— 6 Thlr. 
e) der Mastdarmfistel oder der nrinfsstel 2—10 Thlr. 
1I) des falschen Gelenkes nach Dieffenbach.. 2—15 Thlr. 
Für die Einrichtung der Verrenkung 
a) des Unterkiefers oder der Kniescheibe. . I— 2 Thlr. 
b) eines Wirbells 3— 6 Thlr. 
) des Schwanzbeins, oder einer Rippe, eines Schlüss elbeins, des 
Oberarmes, des Hand= oder Fuß-Gelenkse 2— 4 hlr. 
d) des Ellenbogen= oder Knie-Gelenkes, des Oberschenkels 
3 — 6 Thlr. 
ee) eines der übrigen Kooche. 20 Sgr. — 3 Thlr. 
Für die Geraderichtung und Befestigung eines unrichtis gewachsenen 
Zahnes . .. . 10—20 Sgr. 
Für die bloße Befestigung eines Zahnes ... 5—10 Sgr. 
Für die unblutige Zurückbringung 
a) eines Bruchs (Hernia) 10 Sgr. — 2 Thlr. 
b) eines Mutter-, Scheiden= oder Mastdarm--Vorfalles 
15 Sgr. — 2 Thlr. 
Für die Anlegung eines Mutterkranzess 10 Sgr. — 2 Thlr. 
Für den Bruchschniit 5—20 Thlr. 
Für die Unterbindung einer erst bloßzulegenden Schlagader 2—10 Thlr. 
Für die Operation einer Pulsadergeschwulst.. 3—12 Thlr. 
Für die Operation der Blutaderkvoten . I.0 Thlr. 
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