Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Fuͤr die Trennung einer abnormen Verwachsung 
a) zweier Knoche . 2—10 Thlr. 
b) zweier Finger, oder Zehen, oder der Zunge mit benachbarten Thei- 
len, der Wangen mit dem Zahnfleische, der Augenlieder mit dem 
Augapfel oder unter sich . 10 Sgr. — 3 Thlr. 
der Nasenlöcher, des Ohres, des Mundes, der Vorhüant, der Harn- 
röhre, der Mutterscheide, des Muttermundes oder des Afters 
10 Sgr. — 5 Thlr. 
Für die unblutige Behandlung von Verengerungen durch Anwendung 
von Bougies und dergleichen, jedes Mal 5—15 Sgr. 
Für die Operation der Phimose oder Varaphimose .. 1— 2 Thlr. 
Fuͤr die Circumcision .. . 2— 4 Thlr. 
Für die Bildung einer fünstichen Pupille 2—10 Thlr. 
Für unblutige Entfernung fremder Körper aus dem Auge, aus der 
Nasen= oder Mund-Höhle, aus dem Ohr, der Speise= oder Harn- 
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Röhre, der Scheide oder dem Mastdarm. I10 Sgr. — 3 Thlr. 
Für Einbringung einer Schlundröherr ——20 Sgr. 
Für das Katheterisiren oder Untersuchen d der Blase mit der Steinsonde 
a) bei männlichen Personen . 8 Sar. — 1 Thlr. 
b) bei weiblichen Peronen 5—20 Sgr. 
Für die Trepanatio . 3— 6 Thlr. 
Für die Anwendung des Exfoliatio= Arepans 1— 3 Thlr. 
Für die Anbohrung 
a) der Stirnhoͤhl 2— 3 Thrr. 
b) der Oberkieferhöhe P5— 8 Thlr. 
c) des Warzenfortsatzes.. 2— 4 Thlr. 
Für die Durchbohrung 
a) eines Trommelfelles 23— 5 Thlr. 
b) eines Ohrläppches 5—10 Sgr. 
Für den Kehlkopf= oder Luftröhren= Schnit . 3—10 Thlr. 
Für den Speiseröhrenschniit 8—12 Thlr. 
Für die Operation der Froschgeschwulst. 1—3 Thlr. 
Für die Eröffnung einer Blut-, Eiter-, Lymph- ober Wasser-Geschwustt 
5 Sgr. — 1 Thlr.
	        
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