Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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50) Für die erste Anlegung des mechanischen Ersatzes eines fehlenden Theiles 
10 Sgr. — 5 Thlr. 
51) Für das Einsetzen eines Zahnsss .. 1— 2 Thlr. 
52) Für das Ausfüllen eines Zahnes 10 Sgr. — 2 Thlr. 
53) Für einen Aderlaß 
a) am Arme oder Fue 5—10 Sgr. 
b) am Hale 20 Sgr. — 2 Thlr. 
54) Für die Oeffnung einer Schlagader . 10 Sgr. — 1 Thlr. 
55) Für das Ansetzen 
a) von Blutegeln oder blutigen Schröpfköpfen, je nach der Anzahl 
2—15 Sgr. 
b) von trockenen Schröpfköpfen, je nach der Anzahl 2—10 Sgr. 
56) Für die Anlegung eines Fontanells 5—20 Sgr. 
57) Für die Anlegung eines Blasenpflasters, eines Stückes Seidelbast, oder 
eines spastigen Hautzugese 2—10 Sgr. 
58) Für die Einziehung eines Eiterbandsss. 5 Sgr. — I Thlr. 
59) Für die Anwendung je eines Glüheisens oder je einer Moxa 10 Sgr. 
— 1 Thlr. 
60) Für ein Klystier, oder eine sonstige Einspritzung. 2—10 Sgr. 
61) Für ein Tabacksrauch-Klystr 10—20 Sgr. 
8. 81. 
Fuͤr die im Vorstehenden nicht besonders angesetzten Verrichtungen ist die 
Vergütung in der Berathungsgebühr, bezüglich in der Entschädigung für Ver- 
säumniß, begriffen. Dem Staats-Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, in 
geeigneten Fällen nach billigem Ermessen eine besondere Vergütung zu be- 
stimmen. 
3. Diäten. 
8. 82. 
Aerzte liquidiren die Diäten nach Maßgabe der H.F. 72 und 73, Ober— 
Wundärzte nur zwei Dritttheile und Wundärzte (F. 31) ein Dritttheil der dort 
bestimmten Ansätze. 
C. Transvort= Kosten. 
8. 83. 
Aerzte und Ober-Wundärzte richten sich nach den in den §.S. 74 und 75 
gegebenen Vorschriften. Wundärzte haben auf Transport-Kosten keinen Anspruch,
	        
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