Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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wenn ihnen solche nicht ausdrücklich zugesichert wurden, oder wenn nicht die 
Dringlichkeit des Falles Transport-Mittel erheischte. Dann finden aber die Be- 
stimmungen in den §F.S. 74 und 75 auch auf sie Anwendung. Bei Reisen 
auf der Eisenbahn gebührt ihnen nur die Vergütung für einen Platz in einem 
Wagen dritter Klasse. 
III. Gebühren der Zahnärzte. 
8. gu. 
Zahnärzte dürfen in jeder Beziehung liquidiren wie die Aerzte. 
IV. Gebühren in geburtshülflichen Fällen. 
1) Gebühren der Geburtshelfer. 
A. Berricktungs= und Versäumniß- Gebühren. 
8. 83. 
Die Bestimmungen in den §K.S. 69, 70 und 71 gelten für Aerzte und 
Ober-Wundärzte auch in geburtshülflichen Fällen. 
**Prn 
Für nachstehende Verrichtungen finden folgende Ansätze Statt: 
1) Für die Untersuchung der Geschlechtstheile außer der Entbindungszeit 
10 Sgr. — 2 Thlr. 
2) Für eine Entbindannnng 1— 5 Thlr. 
3) Für die Wennddddddddaa 2—10 Thlr. 
4) Für den Gebrauch der Zangeg 1— 6 Thlr. 
5) Für die Punktion des Schädels bei dem Wasserkopofe 1— 2 Thlr. 
6) Für die Perforaton . 2— 4 Thlr. 
7) Für die Zerstückelung des Kinds. 4—15 Thlr. 
8) Für den Kaiserschnitt 
a) an einer Lebeden 10—25 Thlr. 
b) an einer Totben 3— 6 Thlr. 
9) Für den Schooßfugenschitt: 4—10 Thlr. 
10) Für den Bauchscit:: 6—10 Thlr. 
11) Für die Entfernung der stark eingesackten oder verwachsenen Nachgeburt 
2— 6 Thlr. 
12) Für eine künstliche Frühgebrtt: 2— 4 Thlr. 
13) Für die Herausbeförderung eines unreifen Eies oder einer Mola 2— 3 Tdblr. 
14) Für die Zurückbringung der umgestülpten Gebärmutter 1— 6 Thlr.
	        
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