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V. Gebühren in thierärztlichen Fällen.
1) Gebübren der Thierärzte.
A. Verrichtungs-- und Versäumniß= Gebühren.
8. 91.
Die Thierärzte liquidiren die in den §.S. 69, 70, 71 und 80 bestimm-
ten Gebühren in gleichnamigen Fällen zu ½ bis 2/s des niedrigsten Ansatzes,
je nach dem Werthe des Thieres, jedoch im Ganzen immer mindestens 21/2 Sgr.;
für folgende Verrichtungen aber nach der diesen hier beigesetzten Taxe:
1) Für das Abstutzen eines Ohres... . . . SSgr. — 1 Thlr.
2) Für das Englisiren eines Pferdes . 3— 5 Thlr.
3) Für das Abschlagen des Schweffes, fall-“ ein Anderer das Pferd eng-
lisirt hat. 10—20 Sgr.
4) Für das Auszichen eines 6 Zubne, oder die Eutsrnuns der Schiefer-
zähne . 2 Sgr. — I Thlr.
5) Für die Operationen: ·
a)detSpeichel-AdetlaßSasnenstrang,KtonenoderHus-Fistel,
der Deffnung eines W und des Luft= oder Speise-Röhren-
schnittee 1— 2 Thlr.
b) des Nabelbruches ........ 20 Sgr. — 1 Thlr.
c) eines inneren Bruchee . 3— 5 Thlr.
6) Für Ausrottung einer Geschwulst oder Stollbeule. . 1— 2 Thlr.
7) Für den Harnröhrenschnit . .... 1 — 3 Thlr.
8) Für den Blasenschit ..... 5—10 Thlr.
9) Für die operative Entfernung eines Steines oder eines andern fremden
Körpers aus einem Eingewede 15 Sgr. — 4 Thlr.
10) Für das Verschneiden
a) eines Hengstes oder Bulleon . 1—3 Thlr.
wenn aber ein Leistenbruch vorhanden war 7 Thlr.
b) einer Stute oder einer KttHH . 2—5 Thlr.
c) eines Kalbes, eines Schafbocks, eines Ebers oder einer Sau
10—15 Sgr.
4) eines männlichen Lammes oder jungen Schweines. 2— 5 Sgr.
11) Für die Trepanation eines Drehschafess 5—10 Sgr.
12) Für die Pockenimpfung an einem Schafe 1— ½ Sgr.
Die hierbei nöthigen Gehülfen hat der Viehbesttzer besonders zu be-
zahlen.