Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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V. Gebühren in thierärztlichen Fällen. 
1) Gebübren der Thierärzte. 
A. Verrichtungs-- und Versäumniß= Gebühren. 
8. 91. 
Die Thierärzte liquidiren die in den §.S. 69, 70, 71 und 80 bestimm- 
ten Gebühren in gleichnamigen Fällen zu ½ bis 2/s des niedrigsten Ansatzes, 
je nach dem Werthe des Thieres, jedoch im Ganzen immer mindestens 21/2 Sgr.; 
für folgende Verrichtungen aber nach der diesen hier beigesetzten Taxe: 
1) Für das Abstutzen eines Ohres... . . . SSgr. — 1 Thlr. 
2) Für das Englisiren eines Pferdes . 3— 5 Thlr. 
3) Für das Abschlagen des Schweffes, fall-“ ein Anderer das Pferd eng- 
lisirt hat. 10—20 Sgr. 
4) Für das Auszichen eines 6 Zubne, oder die Eutsrnuns der Schiefer- 
zähne . 2 Sgr. — I Thlr. 
5) Für die Operationen: · 
a)detSpeichel-AdetlaßSasnenstrang,KtonenoderHus-Fistel, 
der Deffnung eines W und des Luft= oder Speise-Röhren- 
schnittee 1— 2 Thlr. 
b) des Nabelbruches ........ 20 Sgr. — 1 Thlr. 
c) eines inneren Bruchee . 3— 5 Thlr. 
6) Für Ausrottung einer Geschwulst oder Stollbeule. . 1— 2 Thlr. 
7) Für den Harnröhrenschnit . .... 1 — 3 Thlr. 
8) Für den Blasenschit ..... 5—10 Thlr. 
9) Für die operative Entfernung eines Steines oder eines andern fremden 
Körpers aus einem Eingewede 15 Sgr. — 4 Thlr. 
10) Für das Verschneiden 
a) eines Hengstes oder Bulleon . 1—3 Thlr. 
wenn aber ein Leistenbruch vorhanden war 7 Thlr. 
b) einer Stute oder einer KttHH . 2—5 Thlr. 
c) eines Kalbes, eines Schafbocks, eines Ebers oder einer Sau 
10—15 Sgr. 
4) eines männlichen Lammes oder jungen Schweines. 2— 5 Sgr. 
11) Für die Trepanation eines Drehschafess 5—10 Sgr. 
12) Für die Pockenimpfung an einem Schafe 1— ½ Sgr. 
Die hierbei nöthigen Gehülfen hat der Viehbesttzer besonders zu be- 
zahlen.
	        
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