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Fuͤr einen Aderlaß, für das Scarificiren, fuͤr die Eroͤffnung einer Blut—-
Eiter= oder Wasser-Geschwuilstt 4—12 Sgr.
14) Für die Anlegung eines Eiterbandes oder Fontanells 6—18 Sgr.
15) Für die Hülfeleistung bei schweren Geburten der Pferde oder Rinder,
einschließlich der dabei vorkommenden Operationen 20 Sgr. — 5 Thlr.
Bei kleinen anderen Thieren | — obigen Ansatzes.
Für die Entfernung der Nachgeburt, oder die Zurückbringung der Mut-
terscheide, oder der Gebärmutter, oder des Mastdarmes, wenn diese
Operationen für sich allein vorkommen:
bei Pferden oder Rinden 7½ Sgr. — 1 Thlr.
bei kleineren anderen Thieren. 4—15 Sgr.
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B. Diäten und Transport-Gebühren.
&. 92.
Den Thierärzten gebühren an Diäten und Transport-Kosten zwei Dritt-
theile der in den §.S. 72, 73 und 74 bestimmten Beträge. Die Vorschriften
im §. 75 finden auch auf die Thierärzte Anwendung. Hinsichtlich der Reisen
auf der Eisenbahn gebührt dem Thierarzte Vergütung für einen Platz drit-
ter Klasse.
2) Gebübren der Thierverschneider.
—
Die Thierverschneider haben einen Anspruch auf zwei Dritttheile bis auf
den vollen Betrag der Minimal-Ansätze der für die Thierärzte bestimmten Ver-
richtungsgebühren. Für den Weg und die Versäumniß steht ihnen nur dann
eine Vergütungsforderung zu, wenn sie sich auf besonderes Verlangen an einem
Orte außerhalb ihres Wohnsitzes einfinden.
Viertes Kapitel.
Von dem Verluste des Rechtes zur . Ausübung ärztlicher, wund-
ärztlicher, geburtshülflicher oder thierärztlicher Verrichtungen
und von der zwangsweisen Versetzung der Medieinal-Personen.
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Das Staats-Ministerium kann im Diseiplinar-Wege die Befugniß zur
Ausübung ärztlicher, wundärztlicher und geburtshülflicher oder thierärztlicher
Verrichtungen für immer oder zeitweise, jedoch nur in folgenden Fällen ent-
ziehen und zwar
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