Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

154 
Zweites Koapitel. 
Von der Ausübung des Apotheker-Gewerbes (Apotheker-Ordnung). 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
# 106. 
Das Apotheker-Gewerbe besteht im Groß= und Klein-Handel mit rohen 
und mit selbst, oder — insoweit dieses von dem Staats-Ministerium als zu- 
lässig erkannt wird — von Anderen zubereiteten Arzeneimitteln (P. 100) jeder 
Art, vornehmlich nach Verordnungen der zur Ausübung der Heilkunst im Groß- 
herzogthume berechtigten Personen. Welche, wenn schon auch zu Heilzwecken 
dienenden, doch hauptsächlich zu Zwecken der Haushaltung gebräuchlichen und 
deshalb in der Regel von den Producenten oder von Materialisten und Hö- 
kern zu entnehmenden Artikel, z. B. Zucker, Kaffee, Seife u. s. w., die 
Apotheker, außer auf ärztliche Verordnung, ohne besondere Koncession verkau- 
fen dürfen, das hat, bei darüber entstehenden Streitigkeiten, das Staats-Mi- 
nisterium zu bestimmen. 
8. 107. 
Das Apotheker-Gewerbe darf nur in einer, mit einem Privilegium versehe- 
nen Apotheke und nur durch einen Apotheker (K. 99 Anmerkung) ausge- 
übt werden (vorbehältlich jedoch der bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes 
etwa bereits bestandenen Koncessions-Berechtigungen). « 
Dem Staats-Ministerium bleibt es überlassen, für die Zeit besonderen 
Nothstandes (namentlich bei Epidemien) die Anlegung von Arzenei-Bereitungs- 
Anstalten neben den Apotheken dann zu gestatten oder anzuordnen, wenn 
die vorhandenen Apothefen dem Bedürfnisse nicht genügen. Solche Arzenei- 
Bereitungs-Anstalten dürfen aber nicht über die Zeit des wirklichen Nothstandes 
hinaus fortbestehen. 
s. 108. 
Niemand darf ohne besondere Erlaubniß des Staats-Ministeriums mehr 
als eine Apotheke, auch nur antheilig, besitzen oder verwalten. 
Diese Bestimmung soll jedoch keine rückwirkende Kraft haben und auf diejeni- 
gen Apotheker, welche bereits mehr, als eine Apotbeke besitzen, sich nicht erstrecken. 
Aerzten, Wundärzten und Thierärzten ist auch der Besitz einer einzigen 
Apotheke oder eines Antheiles daran untersagt, sofern die betreffende Apotheke 
an ihrem Wohnorte oder in einer Eutfernung bis zu fünf Stunden von ihrem 
Wohnorte sich befindet.
	        
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