Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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sollen die Inhaber der zuerst ausgegebenen Aktien den Vorzug haben, in dem 
Verhältnisse der Anzahl der von ihnen besessenen Aktien neue Aktien zum No- 
minal-Werthe zu zeichnen. 
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Die Aktien werden auf den Namen des Aktionärs lautend ausgestellt, 
mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von wenigstens drei Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes unterzeichnet und in das Aktien-Buch der Gesellschaft ein- 
getragen, welches ebenso wie die Aktien selbst Vor= und Zunamen, 
Stand und Wohnort der Aktionäre angeben muß. Das Aktien-Buch, in 
welches selbstredend auch alle Besitzwechsel eingetragen werden, weist der Gesell- 
schaft gegenüber die Inhaber der Aktien nach. Seine Führung unterliegt der 
in jeder Sitzung vorzunehmenden Kontrole des Verwaltungsrathes. Zu Um- 
schreibungen von Aktien (und Interims-Quittungen §L. 12) ist der Nachweis 
des Titels und der schriftliche Antrag des neuen Besitzers unter Vorlegung der 
Aktie (Interims-Quittung) erforderlich. Der Verwaltungsrath hat das Recht, 
aber nicht die Verpflichtung, die formelle Gültigkeit der zum Nachweise des 
Besitzwechsels vorgelegten Urkunden zu prüfen. 
Wenigstens drei seiner Mitglieder müssen den Besitzwechsel und die Statt 
gehabte Umschreibung auf der Aktie (Interims-Quittung) vermerken. 
8. 6. 
Die Aktie wird nach dem Formular A ausgefertigt, jedoch nur nach voll- 
ständiger Einzahlung des vollen Betrages gegen Ueberreichung der betreffenden 
sämmtlichen Interims-Quittungen ausgehändigt. Ueber die Prozent-Einzahlungen 
werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen nach dem beigefügten 
Formular B ertheilt, die ebenfalls von wenigstens drei Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes unterzeichnet werden. 
  
8. 7. 
Die Aktien-Beträge, für deren Einzahlung auf Höhe von fünfzig Prozent 
im Falle der Uebertragung der Aktie auf Andere der ursprüngliche Zeichner 
neben dem späteren Erwerber der Gesellschaft unbedingt verhaftet bleibt, wer- 
den in Prozenten eingefordert. Die Einforderung erfolgt von dem Verwal- 
tungsrathe durch die Blätter der Gesellschaft. 
Es dürfen nach erfolgter Einzahlung von zwanzig Prozent zu einer der 
folgenden Einzahlungen höchstens zehen Prozent auf einmal eingefordert werden, 
und es muß bei diesen folgenden Einzahlungen jeder folgende Zahlungs-Termin 
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