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8. 118.
Die Zulassung als Apotheker setzt wesentlich voraus:
1) den rechtmäßigen Erwerb eines in Folge genügend bestandener Prüfung
von dem Staats-Ministerium ausgefertigten Fähigkeitszeugnisses, welches
aber seine Kraft verliert, wenn der Inhaber fünf Jahre lang, ununter-
brochen oder mit unbedeutenden Unterbrechungen, die Apothekerkunst nicht
ausgeübt hat;
2) den Nachweis eines stets ordnungsmäßigen Betragens;
3) gehörige Verpflichtung durch den Bezirks-Direktor und
4) die Erfüllung der sonst hinsichtlich der Ausübung bürgerlicher Gewerbe
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Orts-Polizeibehörden haben hierüber zu wachen.
# 1189.
Zur behusigen Staatsprüfung werden lediglich diejenigen zugelassen, welche
sich nicht nur über ihre vorschriftmäßige Erlernung der Apothekerkunst G. 125)
und über eine nicht bedeutend unterbrochene Konditions-Zeit von mindestens fünf
Jahren (C. 120) als Gehülfen, sondern auch über ein ordnung smäßiges Be-
tragen auszuweisen vermögen.
Wenn der zur Staatsprüfung sich meldende Apotheker die Offiein seines
Vaters, Bruders oder eines andern nahen Verwandten durch Kauf oder sonst
erworben hat, so soll das Staats-Ministerium berechtigt seyn, eine Gehülfen-
Konditions-Zeit von nur 4 Jahren für hinreichend zu achten, das Wohlbeste-
hen der Prüfung vorausgesetzt.
# 120.
Wer jedoch mindestens zwei volle Semester hindurch auf einer Universi-
tät, oder an einer in gutem Rufe stehenden höhern pharmaceutischen Lehran-
stalt Vorlesungen über Mineralogie, Botanik, Physik, Chemie, pharmaceuti-
sche Waarenkunde und Pharmacie mit Fleiß benutzt hat, dem sind zwei Jahre
an der Konditions-Zeit (G. 119) zu erlassen. Ein ausgedehnterer Erlaß ist un-
statthaft. Der bloß halbjährige Besuch der genannten Vorlesungen insgesammt,
oder der Besuch bloß einiger derselben, wird gar nicht angerechnet.
s. 121.
Die Bestimmung in KF. 18 unter 2 findet auch auf die Apotheker An-
wendung.
Die Bestimmungen im Artikel 318 des Strafgesetzbuches werden hierdurch
qausdrücklich auch auf die Apotheker erstreckt.