Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 118. 
Die Zulassung als Apotheker setzt wesentlich voraus: 
1) den rechtmäßigen Erwerb eines in Folge genügend bestandener Prüfung 
von dem Staats-Ministerium ausgefertigten Fähigkeitszeugnisses, welches 
aber seine Kraft verliert, wenn der Inhaber fünf Jahre lang, ununter- 
brochen oder mit unbedeutenden Unterbrechungen, die Apothekerkunst nicht 
ausgeübt hat; 
2) den Nachweis eines stets ordnungsmäßigen Betragens; 
3) gehörige Verpflichtung durch den Bezirks-Direktor und 
4) die Erfüllung der sonst hinsichtlich der Ausübung bürgerlicher Gewerbe 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Orts-Polizeibehörden haben hierüber zu wachen. 
# 1189. 
Zur behusigen Staatsprüfung werden lediglich diejenigen zugelassen, welche 
sich nicht nur über ihre vorschriftmäßige Erlernung der Apothekerkunst G. 125) 
und über eine nicht bedeutend unterbrochene Konditions-Zeit von mindestens fünf 
Jahren (C. 120) als Gehülfen, sondern auch über ein ordnung smäßiges Be- 
tragen auszuweisen vermögen. 
Wenn der zur Staatsprüfung sich meldende Apotheker die Offiein seines 
Vaters, Bruders oder eines andern nahen Verwandten durch Kauf oder sonst 
erworben hat, so soll das Staats-Ministerium berechtigt seyn, eine Gehülfen- 
Konditions-Zeit von nur 4 Jahren für hinreichend zu achten, das Wohlbeste- 
hen der Prüfung vorausgesetzt. 
# 120. 
Wer jedoch mindestens zwei volle Semester hindurch auf einer Universi- 
tät, oder an einer in gutem Rufe stehenden höhern pharmaceutischen Lehran- 
stalt Vorlesungen über Mineralogie, Botanik, Physik, Chemie, pharmaceuti- 
sche Waarenkunde und Pharmacie mit Fleiß benutzt hat, dem sind zwei Jahre 
an der Konditions-Zeit (G. 119) zu erlassen. Ein ausgedehnterer Erlaß ist un- 
statthaft. Der bloß halbjährige Besuch der genannten Vorlesungen insgesammt, 
oder der Besuch bloß einiger derselben, wird gar nicht angerechnet. 
s. 121. 
Die Bestimmung in KF. 18 unter 2 findet auch auf die Apotheker An- 
wendung. 
Die Bestimmungen im Artikel 318 des Strafgesetzbuches werden hierdurch 
qausdrücklich auch auf die Apotheker erstreckt.
	        
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