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8. 122.
Die Bestimmungen in den §.§S. 94, 95 und 97 finden auch auf die
Apotheker Anwendung, welchen überdieß die Befugniß zur selbstständigen Aus-
übung ihres Kunstgewerbes zeitweise oder für immer entzogen werden kann,
wenn sie wegen Verletzung der im §. 110, Absatz 1 und 2 und im F. 111
enthaltenen Vorschriften innerhalb zweier Jahre wiederholt zurechtgewiesen und
zuletzt mit der fraglichen Entziehung ausdrücklich bedrohet, demungeachtet aber
vor Ablauf der nächsten zwei Jahre rückfällig geworden sind.
Diejenigen Apothekenbesitzer, welchen die Befugniß zur Ausübung ihres
Kunstgewerbes entzogen worden ist, sind verpflichtet, ihre Officin durch einen
qualificirten Provisor oder Pachter versehen zu lassen.
Dritter Abschnitt.
Von den Gehülfen und Lehrlingen.
1) Von den Gehülfen.
6. 123.
Die Gehülfen haben die gesetzlichen Vorschriften über das Apothekerwe-
sen, nächstdem aber die Anweisungen des technischen Vorstandes der Apotheke
bescheiden und pünktlich zu befolgen, insbesondere auch der pharmgceutischen
und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge sich nach Kräften mit zu unterziehen.
121.
Die Zulassung als Gehülfe in einer Apotheke ist jedesmal bedingt durch
einen dem Amts-Physikus sofort vorzulegenden und sodann von dem Apotheker
zu verwahrenden Erlaubnißschein der Orts-Polizeibehörde.
s. 128.
Ein solcher Schein darf erst ausgefertigt werden:
I. nachdem sich der Bewerber ausgewiesen hat:
1) über das Bestehen einer vierjährigen Lehre in einer öffentlichen Apotheke
durch ein von dem Lehrherrn ausgestelltes und von dem zuständigen
Amts-Physikus bestätigtes Zeugniß (Lehrbrief);
2) über seine Fachkunde durch ein nach vorschriftsmäßiger Prüfung von dem
Amts-Physikus ausgefertigtes Zeugniß;
3) über sein ordnungsmäßiges Betragen durch vom Amts-Physikus bestätigte
Zeugnisse seiner Prinzipale. Für Zeiten, wo der Gehülfe in einer Apo-
theke nicht angestellt gewesen ist, sind Zeugnisse der betreffenden Orts-
Polizeibehörde erforderlich;