Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

159 
8. 122. 
Die Bestimmungen in den §.§S. 94, 95 und 97 finden auch auf die 
Apotheker Anwendung, welchen überdieß die Befugniß zur selbstständigen Aus- 
übung ihres Kunstgewerbes zeitweise oder für immer entzogen werden kann, 
wenn sie wegen Verletzung der im §. 110, Absatz 1 und 2 und im F. 111 
enthaltenen Vorschriften innerhalb zweier Jahre wiederholt zurechtgewiesen und 
zuletzt mit der fraglichen Entziehung ausdrücklich bedrohet, demungeachtet aber 
vor Ablauf der nächsten zwei Jahre rückfällig geworden sind. 
Diejenigen Apothekenbesitzer, welchen die Befugniß zur Ausübung ihres 
Kunstgewerbes entzogen worden ist, sind verpflichtet, ihre Officin durch einen 
qualificirten Provisor oder Pachter versehen zu lassen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Gehülfen und Lehrlingen. 
1) Von den Gehülfen. 
6. 123. 
Die Gehülfen haben die gesetzlichen Vorschriften über das Apothekerwe- 
sen, nächstdem aber die Anweisungen des technischen Vorstandes der Apotheke 
bescheiden und pünktlich zu befolgen, insbesondere auch der pharmgceutischen 
und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge sich nach Kräften mit zu unterziehen. 
121. 
Die Zulassung als Gehülfe in einer Apotheke ist jedesmal bedingt durch 
einen dem Amts-Physikus sofort vorzulegenden und sodann von dem Apotheker 
zu verwahrenden Erlaubnißschein der Orts-Polizeibehörde. 
s. 128. 
Ein solcher Schein darf erst ausgefertigt werden: 
I. nachdem sich der Bewerber ausgewiesen hat: 
1) über das Bestehen einer vierjährigen Lehre in einer öffentlichen Apotheke 
durch ein von dem Lehrherrn ausgestelltes und von dem zuständigen 
Amts-Physikus bestätigtes Zeugniß (Lehrbrief); 
2) über seine Fachkunde durch ein nach vorschriftsmäßiger Prüfung von dem 
Amts-Physikus ausgefertigtes Zeugniß; 
3) über sein ordnungsmäßiges Betragen durch vom Amts-Physikus bestätigte 
Zeugnisse seiner Prinzipale. Für Zeiten, wo der Gehülfe in einer Apo- 
theke nicht angestellt gewesen ist, sind Zeugnisse der betreffenden Orts- 
Polizeibehörde erforderlich;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.