Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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auf mindestens drei Monate nach dem letztvorhergegangenen Einzahlungs-Termine 
hinausgerückt und mindestens vierzehen Tage vor dem Einzahlungs-Termine durch 
die Blätter der Gesellschaft bekannt gemacht werden. 
Jedem Aktionär bleibt es freigestellt, bei der ersten Prozent-Einzahlung 
den ganzen Aktien-Betrag, oder bei einer folgenden Prozent-Einzahlung den 
alsdann bis zur vollen Einzahlung verbleibenden Aktien-Betrag einzuzahlen. 
Dem Aktionär werden von den eingezahlten Aktien-Geldern vom Tage der 
Einzahlung während der Vorbereitungsarbeiten, spätestens aber bis zu demjeni- 
gen Tage, der für die letzte allgemeine Prozent-Einzahlung bestimmt werden 
wird, vier Prozent für das Jahr vergütet. 
*—– 
Von denjenigen Aktien-Prozent-Beträgen, welche nicht bis zum bestimm- 
ten Einzahlungs-Termine eingezahlt werden, müssen sechs Prozent Verzugs- 
zinsen entrichtet werden. 
Ist der Wohnort des zahlungssäumigen Aktionärs dem Verwaltungsrathe 
bekannt, so wird er von diesem ein Mal brieflich an die Zahlung erinnert, wo- 
bei die einfache Versicherung des Verwaltungsrathes, daß der Erinnerungsbrief 
zur Post gegeben sey, zum Beweise der erfolgten Erinnerung genügt. 
Wenn eine Prozent-Einzahlung binnen zwei Monaten, nachdem der Ver- 
waltungsrath die Nummer der Aktie, für welche die Einzahlung zurücksteht, mit 
der Aufforderung der Einzahlung zwei Mal durch die Blätter der Gesellschaft 
hat bekannt machen lassen, nicht erfolgt, so hat der Verwaltungsrath die Wahl, 
den Aktionär entweder auf Zahlung gerichtlich zu belangen, oder denselben aller 
seiner Rechte an die Gesellschaft für verlustig und die bisher eingezahlten Aktien- 
Prozent-Beträge für verfallen an die Gesellschaft zu erklären. In diesem Falle 
der Verlusterklärung werden die etwa ausgefertigten Interims-Quittungen durch 
Bekanntmachung in den Blättern der Gesellschaft annullirt, und die Gesellschaft 
ist berechtigt, Statt der so ausfallenden Aktien neue Aktien zu emittiren und zu 
ihrem Besten zu verkaufen. 
#§. 9. 
Mehre Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionärs können ihre 
Rechte nur gemeinschaftlich und zwar nur durch eine Person ausüben. 
8. 10. 
Jeder Besitzer einer oder mehrer Aktien ist Mitglied der Gesellschaft 
(Aktionär), ist dem Statut derselben unterworfen und hat nach Verhältniß der
	        
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