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auf mindestens drei Monate nach dem letztvorhergegangenen Einzahlungs-Termine
hinausgerückt und mindestens vierzehen Tage vor dem Einzahlungs-Termine durch
die Blätter der Gesellschaft bekannt gemacht werden.
Jedem Aktionär bleibt es freigestellt, bei der ersten Prozent-Einzahlung
den ganzen Aktien-Betrag, oder bei einer folgenden Prozent-Einzahlung den
alsdann bis zur vollen Einzahlung verbleibenden Aktien-Betrag einzuzahlen.
Dem Aktionär werden von den eingezahlten Aktien-Geldern vom Tage der
Einzahlung während der Vorbereitungsarbeiten, spätestens aber bis zu demjeni-
gen Tage, der für die letzte allgemeine Prozent-Einzahlung bestimmt werden
wird, vier Prozent für das Jahr vergütet.
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Von denjenigen Aktien-Prozent-Beträgen, welche nicht bis zum bestimm-
ten Einzahlungs-Termine eingezahlt werden, müssen sechs Prozent Verzugs-
zinsen entrichtet werden.
Ist der Wohnort des zahlungssäumigen Aktionärs dem Verwaltungsrathe
bekannt, so wird er von diesem ein Mal brieflich an die Zahlung erinnert, wo-
bei die einfache Versicherung des Verwaltungsrathes, daß der Erinnerungsbrief
zur Post gegeben sey, zum Beweise der erfolgten Erinnerung genügt.
Wenn eine Prozent-Einzahlung binnen zwei Monaten, nachdem der Ver-
waltungsrath die Nummer der Aktie, für welche die Einzahlung zurücksteht, mit
der Aufforderung der Einzahlung zwei Mal durch die Blätter der Gesellschaft
hat bekannt machen lassen, nicht erfolgt, so hat der Verwaltungsrath die Wahl,
den Aktionär entweder auf Zahlung gerichtlich zu belangen, oder denselben aller
seiner Rechte an die Gesellschaft für verlustig und die bisher eingezahlten Aktien-
Prozent-Beträge für verfallen an die Gesellschaft zu erklären. In diesem Falle
der Verlusterklärung werden die etwa ausgefertigten Interims-Quittungen durch
Bekanntmachung in den Blättern der Gesellschaft annullirt, und die Gesellschaft
ist berechtigt, Statt der so ausfallenden Aktien neue Aktien zu emittiren und zu
ihrem Besten zu verkaufen.
#§. 9.
Mehre Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionärs können ihre
Rechte nur gemeinschaftlich und zwar nur durch eine Person ausüben.
8. 10.
Jeder Besitzer einer oder mehrer Aktien ist Mitglied der Gesellschaft
(Aktionär), ist dem Statut derselben unterworfen und hat nach Verhältniß der