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aceticum, Zincum chloratum, Zincum cyanatum, Zincum jodatum, Zincum valeriani-
cum, Zincum zooticum.
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Kein Rezept, welches ein Mittel enthält, in dessen Handverkauf der Apo-
theker gesetzlich nicht völlig unbeschränkt ist G. 111 der Medieinal-Ordnung und
§.. 3 ff. des Gesetzes vom 1. Juli 1858 über den Gifthandel), darf angefer-
8 werden, wenn es nicht zugleich die Unterschrift einer zu der fraglichen Ver-
ordnung berechtigten Medicinal-Person, das Datum, den Namen des Kranken,
für den die Arzenei bestimmt ist und die zur Verhütung von etwa zu besorgen-
den Personen-Verwechselungen noch erforderlichen näheren Bezeichnungen des
Kranken angiebt.
Jedoch ist in den hier überhaupt fraglichen Fällen die Anfertigung auch
solcher Rezepte erlaubt, welche anstatt des Namens und sonstiger Bezeichnung
des Kranken die Worte:
„für einen Ungenannten“
enthalten.
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Rezepte, in welchen sich ein giftiges oder sonst heftig oder bedenklich wir-
kendes Mittel verschrieben findet, dürfen nur auf jedesmalige schriftliche, mit
Datum und Namensunterschrift versehene Anordnung des Vrrfassers, oder ei-
ner anderen dazu befugten Medicinal-Person wiederholt bereitet werden.
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Findet sich in einem Rezepte von einem giftigen oder doch beftig oder
sonst bedenklich wirkenden Mittel eine anscheinend zu beträchtliche Gabe, ins-
besondere eine das in der Tabula D der Pharmacopöe oder sonst gesetzlich
bestimmte Maximum überschreitende Gabe verordnet, ohne daß durch die Bei-
fügung des Wortes „ic“ in Klammern (sic) oder auf eine andere unzwei-
deutige Weise Gewißheit vorliegt, daß die fragliche Gabe nicht auf einem Ver-
sehen des Verfassers beruhet, so ist nach Maßgabe der desfallsigen Bestimmung
im F. 113 der Medieinal-Ordnung zu verfahren.
Sonst ist jedes Rezept pünktlichst nach den in ihm enthaltenen Vorschrif-
ten zu bereiten.
8. 16.
Lehrlinge dürfen Rezepte nur unter spezieller Aufsicht des Apothekers oder
eines Gehülfen anfertigen.