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8. 22.
Bei Verabreichung von Arzeneien, welche aus einer öffentlichen Kasse be-
zahlt werden muͤssen, finden Luxus-Gefäße, namentlich Pappschachteln, weiße
Gläser und weiße Büchsen keine Anwendung; wenigstens sind dergleichen nur
wie Holzschachteln, bezüglich wie grüne Gläser und graue Büchsen von demsel-
ben Gehalte anzurechnen.
8. 23.
Jede aus einer Staatskasse zu bezahlende und deshalb vorher zu prü-
fende und festzustellende Arzenei-Rechnung muß folgenden Vorschriften ent-
sprechen:
1) sie darf in einem und demselben Ansatze nicht mehrere Arzeneien zusam-
menfassen;
2) jede angesetzte Arzenei muß durch ein, von einer zum Verordnen der-
selben befugten Medicinal-Person mindestens unterschriebenes Rezept be-
legt seyn. Auch Wiederholungen (Reiteraturen) bedürfen einer bestimm-
ten schriftlichen Beglaubigung durch die sie verordnenden Medicinal-Per-
sonen;
3) die Taxe ist auf jedem Rezepte detaillirt und in den Summen anzu-
geben.
Arzenei-Rechnungen, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, werden ih-
ren Ausstellern auf deren Kosten zur Berichtigung zurückgegeben.
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Nach obigen Vorschriften haben sich nicht nur die Apotheker und deren
Personal, sondern bezüglich auch alle übrigen Medicinal-Personen gewissenhaft
zu richten.
Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht nach Befinden die im Art. 318
des Strafgesetzbuches angedroheten Strafen nach sich, vorbehältlich der etwai-
gen sonstigen rechtlichen Folgen des Vergehens.
Weimar am 15. Juli 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.