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8. a.
Die polizeilichen Erlaubnißscheine (F. 3) sind in der Regel für jeden ein-
zelnen Fall, ausnahmsweise höchstens auf die Dauer des Kalenderjahres aus-
zustellen.
8. 3.
Den sogenannten Kammerjägern ist der Giftankauf auf die Dauer ihrer
Konzession und nach Maßgabe derselben ohne Weiteres gestattet. Verkaufen
dürfen sie Gifte nur in der ihnen ausdrücklich erlaubten Mischung und Form.
Als Kammerjäger sollen nur als zuverlässig bekannte Personen konzessio-
nirt werden.
8. G.
Die Erlaubniß= und Empfang-Scheine (§F.S. 3, 4) sind in ein von jedem
Verkäufer zu haltendes besonderes, sorgfältig zu verwahrendes Buch nach fol-
genden Rubriken einzutragen:
1) fortlaufende Nummer während des Kalenderjahres,
2) Datum,
3) Name, Stand und Wohnort des Empfängers,
4) Name,
5) Gewicht und des Giftes.
6) angeblicher Gebrauch
8. 7.
Die Scheine müssen mit der entsprechenden Nummer des Buches G. 6)
versehen in ihrer Reihenfolge zusammengeheftet und fünf Jahre lang zur Ein-
sicht der Polizei-Behörde wohlverschlossen aufbewahrt werden.
8. 8.
Verkauftes Gift ist vor der Aushändigung stets sicher zu verpacken und
mit der Aufschrift „Gift!“ so wie mit der Angabe der Art des Giftes äußer-
lich zu bezeichnen.
8. 9.
Die Gifthändler sind, nächst der im Allgemeinen ihnen obliegenden Pflicht
zur Vorsicht, insbesondere gehalten, ihren Vorrath und die zur Behandlung
der giftigen Stoffe erforderlichen Geräthe, z. B. Waagen, Löffel, Mörser u. s. w.,
immer vollkommen abgesondert, unter sicherem Verschlusse, zu verwahren und
diese Geräthschaften für jenen Zweck stets ausschließlich zu bestimmen und des-
halb deutlich zu bezeichnen.