Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden — vorbehältlich der 
diesfalls etwa eintretenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches — mit Geld- 
strafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten 
. nach Befinden neben Entziehung der Erlaubniß zum Handel mit Giften geahndet. 
— 
Das Staats-Ministerium hat zu bestimmen und öffentlich bekannt zu ma- 
chen, welche Gegenstände als Gift behandelt werden sollen. 
—— 
Die Vorschriften in den §.§. 3 und 8 beziehen sich weder auf Gifte, 
welche nach Rezepten dazu befugter Medicinal-Personen aus Apotheken verab- 
folgt werden, noch auf den Gifthandel dazu berechtigter Kaufleute unter ein- 
ander, noch auf den Verkauf giftiger Farben an Personen, welche derselben 
zur Betreibung eines ihnen an sich erlaubten Gewerbes bedürfen. Im ersten 
Falle kommen die Bestimmungen der Medicinal-Ordnung in Anwendung, in 
Betreff der beiden letzten Fälle hat das Staats-Ministerium die etwa nöthigen 
Sicherheitsmaßregeln anzuordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1858. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese tz 
über den Gifthandel.
	        
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