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Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden — vorbehältlich der
diesfalls etwa eintretenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches — mit Geld-
strafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten
. nach Befinden neben Entziehung der Erlaubniß zum Handel mit Giften geahndet.
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Das Staats-Ministerium hat zu bestimmen und öffentlich bekannt zu ma-
chen, welche Gegenstände als Gift behandelt werden sollen.
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Die Vorschriften in den §.§. 3 und 8 beziehen sich weder auf Gifte,
welche nach Rezepten dazu befugter Medicinal-Personen aus Apotheken verab-
folgt werden, noch auf den Gifthandel dazu berechtigter Kaufleute unter ein-
ander, noch auf den Verkauf giftiger Farben an Personen, welche derselben
zur Betreibung eines ihnen an sich erlaubten Gewerbes bedürfen. Im ersten
Falle kommen die Bestimmungen der Medicinal-Ordnung in Anwendung, in
Betreff der beiden letzten Fälle hat das Staats-Ministerium die etwa nöthigen
Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1858.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese tz
über den Gifthandel.