Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

7 
Zahl seiner Aktien Antheil an dem Gewinne und dem etwaigen Verluste der 
Gesellschaft, sowie an dem Vermögen derselben. 
Außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft kann derselbe den auf die 
Aktien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern. 
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesell- 
schaft haben die Aktionäre als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen ihr 
Stimmrecht in der General-Versammlung beilegt. 
s. 11. 
Kein Aktionär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter, als 
mit dem Betrage seiner Aktien, mithin auch nicht mit dem erbobenen Gewinne 
oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person. 
Zu Einschüssen über den Aktien-Betrag hinaus kann ein Aktionär selbst 
durch Beschlüsse der Majorität der Mitglieder der Gesellschaft nicht verpflichtet 
werden. 
s. 12. 
Bis zur Ausgabe der Aktien -Dokumente vertreten die Interims-Quittun- 
gen deren Stelle und begründen für ihre Besitzer alle Rechte und Verbindlich- 
keiten der Aktionäre nach den Bestimmungen dieses Statutes. 
8. 13. 
Sind Aktien oder Interims-Quittungen angeblich verloren oder vernichtet, 
so ist der Antrag auf deren Mortifikation durch das Großherzoglich Sächsische 
Stadtgericht zu Eisenach oder das Herzoglich Sächsische Kreisgericht zu Salzungen 
bei dem Verwaltungsrathe einzureichen, welcher denselben unter Mittheilung der aus 
den Büchern der Gesellschaft hervorgehenden näheren Nachweisungen über die 
Legitimation des Antragstellers und der Zeit des nächsten Fälligkeits-Termines 
der Zinsen oder Dividende an das angerufene Gericht abzugeben hat. 
Dieses erläßt sodann drei Mal in Zwischenräumen von je sechs Wochen 
in den Gesellschaftsblättern (G. 35) eine Bekanntmachung, in welcher Diejeni- 
gen, die an den vermißten Aktien (Interims-Quittungen) einen rechtlichen An- 
spruch zu haben glauben, aufgefordert werden, binnen einer zu bestimmenden 
Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzugeben ist, sich bei dem Gerichte anzu- 
melden, unter der Verwarnung, daß, wenn Niemand sich melden würde, die 
fraglichen Aktien (Interims-Quittungen) für vernichtet erachtet und an deren 
Stelle neue Aktien (Jnterims-Quittungen) für den Antragsteller ausgefertigt 
werden würden. Die Anmeldungsfrist muß wenigstens drei Monate, vom Tage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.