Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenach. 
  
Weimar. 24. August 1858. 
Nummer 18. 
Ministerial-Bekanutmachung. 
Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium werden diejenigen statutari- 
schen Bestimmungen der mit landesherrlicher Genehmigung bestehenden Spar- 
kassen, welche das Rechtsverhältniß der mit diesen Anstalten in Geschäftsverkehr 
tretenden Privat-Personen berühren, oder den Justiz-Behörden bei der Frage 
über die Befugnisse der bei den Sparkassen thätigen Personen zur Abgabe von 
rechtsverbindlichen Erklärungen für die betreffenden Sparkassevereine zur Richt- 
schnur dienen, im Nachstehenden zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Auszug aus den am 29. Oktober 1847 landesherrlich bestätig- 
ten Statuten der Sparkasse zu Allstedt nebst dem am 26. März 
1851 genehmigten Nachtrage dazu. 
#. 2. Verbürgung. 
Die Stadtgemeinde Allstedt, sowie die sämmtlichen Dorfgemeinden des 
Großherzoglichen Amtsbezirkes Allstedt, übernehmen, die erstere mit Genehmigung 
Großherzoglicher Landes-Direktion, die letzteren mit ortsobrigkeitlicher Zustim- 
mung, die Garantie der Einlagen und Zinsen, verbürgen sich daher für alle 
etwa vorkommende Ausfälle nach folgendem, der Seelenzahl der einzelnen Ge- 
meinden entsprechenden Verhältniß: 4 
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