Regierungs-Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Weimar. 24. August 1858.
Nummer 18.
Ministerial-Bekanutmachung.
Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium werden diejenigen statutari-
schen Bestimmungen der mit landesherrlicher Genehmigung bestehenden Spar-
kassen, welche das Rechtsverhältniß der mit diesen Anstalten in Geschäftsverkehr
tretenden Privat-Personen berühren, oder den Justiz-Behörden bei der Frage
über die Befugnisse der bei den Sparkassen thätigen Personen zur Abgabe von
rechtsverbindlichen Erklärungen für die betreffenden Sparkassevereine zur Richt-
schnur dienen, im Nachstehenden zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht:
1) Auszug aus den am 29. Oktober 1847 landesherrlich bestätig-
ten Statuten der Sparkasse zu Allstedt nebst dem am 26. März
1851 genehmigten Nachtrage dazu.
#. 2. Verbürgung.
Die Stadtgemeinde Allstedt, sowie die sämmtlichen Dorfgemeinden des
Großherzoglichen Amtsbezirkes Allstedt, übernehmen, die erstere mit Genehmigung
Großherzoglicher Landes-Direktion, die letzteren mit ortsobrigkeitlicher Zustim-
mung, die Garantie der Einlagen und Zinsen, verbürgen sich daher für alle
etwa vorkommende Ausfälle nach folgendem, der Seelenzahl der einzelnen Ge-
meinden entsprechenden Verhältniß: 4
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