Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Kündigung eintreten, die jedoch bei höheren Summen im Ganzen drei Monate 
nicht übersteigen darf. Nach erfolgter Zurückzahlung des ganzen Betrages muß 
das Sparkassebuch von dem Einleger, als Beleg zur Rechnung, abgegeben 
werden. 
Die Kündigung der Einlagen nebst Zinsen steht dem Vorstande zu jeder 
Zeit frei, entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Sparkasse- 
buchs-Inhabers, oder mittelst öffentlicher Befkanntmachung in dem hiesigen 
Wochenblatte, und zwar dann in der Weise, daß die Kündigung unter Angabe 
des ursprünglichen Inhabers, sowie unter Bezeichnung des betreffenden Spar- 
kassebuches, nach dem entsprechenden Folium des Hauptbuches, geschieht, und 
nach vier Wochen in demselben Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist von drei Monaten hört die Ver- 
zinslichkeit der gekündigten Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
8. 12. Kraft und Erfordernisse eines Sparkassebuches. 
Der Inhaber und Vorzeiger eines Sparkassebuches wird als Eigenthümer 
des darin bezeichneten Kapitales angesehen und an denselben das Kapital mit 
Zinsen gezahlt; daher die Bücher sorgfältig aufzubewahren sind. Diese Bücher, 
wenn sie als gültig betrachtet werden sollen, müssen nach einem gedruckten For- 
mular eingerichtet, foliurt, mit dem Stempel der Sparkasse versehen und die 
einzelnen Einnahme= und Ausgabe-Posten von dem Rechnungsführer und einem 
Vorstandemitgliede unterzeichnet seyn. 
& 13. Verlust eines Sparkassebuches. 
Sollte der Inhaber sein Sparkassebuch verlieren oder vermissen, so muß 
er dieses ungesäumt bei der Kasse anzeigen, um dem Mißbrauche rechtzeitig 
vorbeugen zu können. 
Dergleichen verlorene oder vermißte Sparkassebücher werden durch das 
nachfolgende festgestellte Verfahren für ungültig erklärt: 
1) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse be- 
zeichnete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Spar- 
kassebuche erworbenes Recht sofort bescheinigen können, wobei jedoch der 
Eldesantrag ausgeschlossen bleibt. 
2) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt, 
so wird darüber von der Verwaltung der Sparkasse ein ausführliches 
Protokoll aufgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der 
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