Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Legitimation zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung 
geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und 
erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes 
von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zugleich wird der Name des 
Einlegers und der Werth des Buches auf eine in dem Expeditions= 
Lokal aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung 
des angemeldeten Verlustes in dem hiesigen Wochenblatte. Sie bestimmt 
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudenten ist, 
binnen welcher Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche 
rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich 
anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem 
Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das 
fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für ver- 
nichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber, so wie er aus dem Haupt- 
buche sich ergiebt, zur freien Verfügung dessen gestellt werden solle, 
welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden drei- 
monatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen hat 
jedenfalls der Extrahent einzustehen und dieselben, nach Ermessen des 
Vorstandes, baar vorzuschießen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Aunsprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung 
der Sache vor der Justiz-Behörde zu erwarten, und die Verwaltung 
der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches 
innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu 
leisten sey. Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist 
Niemand, um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, 
so wird nach dem unter 3 erwähnten Präjudiz verfahren und der An- 
zeiger hat das unter 2 bemerkte Zeugniß zu den Akten — welche über 
das beobachtete Verfahren überall vollständige Nachrichten enthalten müs- 
sen — zurückzugeben. 
3 
4 
Satz VII der Instruktion für die Vorsteber der Sparkasse. 
Die Schlußfassungen der Vorsteher erfolgen gemeinschaftlich und die 
Stimmenmehrheit entscheidet. Da indeß ihre Zahl eine gerade ist und deshalb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.