Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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nach Befinden Stimmengleichheit eintreten kann, so wird für einen solchen Fall 
festgesetzt, daß die Entscheidung, wenn sie eine Geldangelegenheit betrifft, von 
dem Großherzoglichen Justiz-Amte und dem Stadtrathe hier (F. 3 der Statu- 
ten), in anderen Fällen von dem Sparkassevereine eingeholt werden soll. Da 
hiernach Beschlüsse des Vorstandes der Sparkasse durch Stimmenmehrheit der 
Mitglieder gefaßt werden, so sind Erklärungen desselben, Dritten gegenüber, 
nur dann für die Sparkasse für verbindlich zu erachten, wenn, abgesehen von 
dem Falle der Stimmengleichheit, in welchem der Stadtrath und das Justiz-- 
Amt entscheidet, drei Mitglieder dafür gestimmt haben. Aus demselben Grunde 
sind schriftliche Erklärungen des Vorstandes, namentlich Zusicherungen von 
Darlehen und Quittungen darüber, Cessionen, Erklärungen über Löschung von 
Hypotheken und anderen dergleichen Urkunden, welche Vermögensrechte der 
Sparkasse berühren, von drei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, wenn 
sie für die Sparkasse verbindliche Kraft haben sollen. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben dafür einzustehen, daß ihre Beschlüsse 
den Statuten der Sparkasse gemäß gefaßt werden. 
Satz II der Instruktion für den Rechnungsfübrer. 
Insbesondere liegt dem Rechnungeführer ob, an den bestimmten Geschäfts- 
tagen in dem Expeditions-Lokal pünktlich sich einzufinden, jedoch ohne Vor- 
wissen der fungirenden Vorsteher nicht über empfangene Gelder zu quittiren, 
sondern diese Quittungen den Vorstehern zum Attestiren und zum Eintragen in 
das Gegenbuch vorzulegen; ebenso auch in Ansehung der Ausgaben, zu welchen 
er nicht im Allgemeinen oder Besonderen autorisirt ist, die Genehmigung der 
Vorsteher dazu einzuholen und die Quittungen vor deren Zahlung von densel- 
ben attestiren zu lassen, überhaupt aber keinem Geschäfte sich einseitig zu unter- 
ziehen, wozu nach Vorschrift der Statuten der Anstalt die Genchmigung der 
letztern erforderlich ist. Alle und jede Einlageannahmen und Ausgaben der 
Sparkasse dürfen nur während der hierzu bestimmten Expeditions-Zeit im Ge- 
schäfts -Lokal und in Gegenwart der fungirenden Vorsteher Statt finden. 
2) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Apolda, bestätigt 
am 29. April 1848 und am 26. März 1851. 
8. 1. 
Die Sparkasse zu Apolda ist eine städtische Nebenkasse, welche den beson- 
deren Zweck verfolgt, Ersparnisse unbemittelter Perfonen hier und in der Um- 
gegend verzinslich aufzunehmen.
	        
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