186
binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche recht-
lichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich
anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Ex-
trahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das frag-
liche Sparkassebuch und alle demselben anhängende Rechte für vernichtet
erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen ge-
stellt werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimo-
natlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wie-
derholen.
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch
in die Jenaischen Anzeigeblätter eingerückt werden.
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der
Extrahent einzustehen.
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Vewaltung der
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches in-
nebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu
leisten sey.
#) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Nie-
mand, um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, wel-
ches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von sämmt-
lichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Be-
schluß gefaßt, vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und
öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen dem-
selben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und des-
sen ganzer Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird,
welcher den nach K. 7c ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat.
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be-
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den
Stadtrath antragen, welcher sodann auf dem Grunde der Akten Ent-
schließung faßt.
6
„
8. 10.
Es besteht für die Anstalt der Sparkasse ein besonderer Verwaltungsaus-
schuß, welcher unter Leitung des Stadtraths-Dirigenten aus zwei vom Stadt-