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rathe aus seiner Mitte und aus zwei von dem Sparkassevereine gewählten, dem
Vereine angehörigen Mitgliedern gebildet wird.
Jedes dieser Ausschußmitglieder hat zwei Jahre unentgeldlich zu fungiren
und zwei derselben, ein vom Stadtrathe und ein vom Vereine gewähltes Mit-
glied, haben abwechselnd nach einer Reihenfolge den Kassetagen beizuwohnen.
Die den Kassegeschäften beiwohnenden Mitglieder unterzeichnen nicht blos
das jeden Kassetag abzuschließende Kassebuch des Buchhalters, sondern unter-
schreiben auch alle Schuldbücher, so oft darin Einträge vorkommen, Interessen-
und andere Quittungen; rc.
. 12.
Der Ausschuß autorisirt allen Büreau-Aufwand, mit alleiniger Aus-
nahme der Besoldungen, und beaussichtigt das ganze Rechnungs= und Kasse-
Geschäft.
8. 14.
Jede Quittung oder Bescheinigung über die an die Sparkasse eingezahlten
Einlagen, Zinsen oder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zahlung
muß, wenn sie für gültig erachtet werden soll, außer der Unterschrift des Kas-
sirers auch mit der Unterschrift der beiwohnenden Ausschußmitglieder, ingleichen
bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträthlichen Stempel ver-
sehen seyn. Zur Unterzeichnung der Vollmachten, Cessionen und anderen nicht
bereits erwähnten Erklärungen der Sparkasseanstalt ist allein der Gemeindevor-
stand befugt und ermächtigt.
3) Auszug aus den am 6. Februar 1856 genehmigten Statuten
der Sparkasse zu Blankenhayn.
8. 3.
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet zunächst ein von den Be-
gründern derselben auf auegegebene Aktien von je fünf und zwanzig Thalern
eingezahltes Grundkapital von Sechs Hundert fünf und zwanzig Thalern, wel-
ches durch die Gnade Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Großherzogin-Groß-
fürstin und durch die Gnade Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin
noch ansehnlich vermehrt worden ist.
Hiernächst hat die Stadtgemeinde Blankenhayn durch ihre Behörden und
Vertreter sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle Verbindlichkeiten der
Sparkasse und für alle bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzu-
stehen, sobald das erwähnte Grund-Kapital zur Erfüllung jener Verbindlichkei-
ten und zur Rückzahlung der Einlagen nicht auereichen sollte.
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