Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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der letzten Bekanntmachung gerechnet, jedenfalls aber den ganzen Zeitraum bis 
drei Monate nach dem Eintritte des nächsten Zins= oder Dividenden-Termines 
für die Aktien (Interims-Quittungen) umfassen, und sie ist daher, wenn hierzu 
eine Frist von drei Monaten nicht ausreicht, um die entsprechende Zeitdauer zu 
verlängern. 
Meldet sich innerhalb dieser Frist Niemand, um Ansprüche an die vermiß- 
ten Aktien (Interims-Quittungen) zu machen, oder die Zinsen oder Dividenden 
davon zu erheben, worüber von der Kasse der Gesellschaft ein Zeugniß auszu- 
stellen ist, so erklärt das angerufene Gericht dieselben für vernichtet und ungül- 
tig und veröffentlicht diesen Beschluß in den Blättern der Gesellschaft, und der 
Verwaltungsrath fertiget an die Stelle der mortifizirten Aktien (Interims-Quit- 
tungen) andere Aktien (Interims-Quittungen) aus. Alle durch dieses Verfah- 
ren erwachsenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
Abschnitt U.I. 
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
# 1. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft wer- 
den wahrgenommen und besorgt: 
a) durch die General-Versammlung der Aktionäre; 
b) durch den Verwaltungsrath; 
) durch die Direktion. 
A. Von den General- Versammlungen. 
8. 15. 
Die General-Versammlung hat zu beschließen: 
a) über die Emittirung der in Reserve behaltenen Aktien (F. 4); 
b) über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes C.. 21 und 22); 
) über die §K. 25 bestimmten Fälle; 
d) über die Dechargirung des Verwaltungsrathes (PS. 26); 
e) über die Abänderung oder Ergänzung des Statutes (F. 37); 
f) über alle Gegenstände, über welche der Verwaltungsrath, oder der Re- 
gierungs-Kommissar (6. 36), oder Aktionäre (G. 20) den Beschluß der 
General-Versammlung verlangen; 
8) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 34).
	        
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