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der letzten Bekanntmachung gerechnet, jedenfalls aber den ganzen Zeitraum bis
drei Monate nach dem Eintritte des nächsten Zins= oder Dividenden-Termines
für die Aktien (Interims-Quittungen) umfassen, und sie ist daher, wenn hierzu
eine Frist von drei Monaten nicht ausreicht, um die entsprechende Zeitdauer zu
verlängern.
Meldet sich innerhalb dieser Frist Niemand, um Ansprüche an die vermiß-
ten Aktien (Interims-Quittungen) zu machen, oder die Zinsen oder Dividenden
davon zu erheben, worüber von der Kasse der Gesellschaft ein Zeugniß auszu-
stellen ist, so erklärt das angerufene Gericht dieselben für vernichtet und ungül-
tig und veröffentlicht diesen Beschluß in den Blättern der Gesellschaft, und der
Verwaltungsrath fertiget an die Stelle der mortifizirten Aktien (Interims-Quit-
tungen) andere Aktien (Interims-Quittungen) aus. Alle durch dieses Verfah-
ren erwachsenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Abschnitt U.I.
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft.
# 1.
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft wer-
den wahrgenommen und besorgt:
a) durch die General-Versammlung der Aktionäre;
b) durch den Verwaltungsrath;
) durch die Direktion.
A. Von den General- Versammlungen.
8. 15.
Die General-Versammlung hat zu beschließen:
a) über die Emittirung der in Reserve behaltenen Aktien (F. 4);
b) über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes C.. 21 und 22);
) über die §K. 25 bestimmten Fälle;
d) über die Dechargirung des Verwaltungsrathes (PS. 26);
e) über die Abänderung oder Ergänzung des Statutes (F. 37);
f) über alle Gegenstände, über welche der Verwaltungsrath, oder der Re-
gierungs-Kommissar (6. 36), oder Aktionäre (G. 20) den Beschluß der
General-Versammlung verlangen;
8) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 34).